Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2001

11. Urlaub, Dienstbefreiung

11.1 

Anträge der Fachbereichsleiter und der Bediensteten der Zentralverwaltung auf Urlaub und Dienstbefreiung genehmigt der Präsident, Anträge der Bediensteten der Fachbereiche genehmigt der jeweils zuständige Fachbereichsleiter. Urlaubs- und Dienstbefreiungsanträge des Präsidenten genehmigt das Staatsministerium der Finanzen.

11.2 

Anträge der Studierenden auf Dienstbefreiung genehmigt der jeweils zuständige Fachbereichsleiter.