Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2001

2. Stellung des Präsidenten

2.1 

Der Präsident leitet und vertritt die Beamtenfachhochschule im Rahmen des § 9 der Satzung. Er führt ihre Geschäfte (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBFHG). Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt den Präsidenten die Zentralverwaltung.

2.2 

Der Präsident ist von den Fachbereichen bei der Behandlung der Haushalts-, Personal-, Rechts- und bei sonstigen wichtigen Verwaltungsangelegenheiten im Rahmen seiner Aufsichts- und Koordinierungsfunktion nach § 9 der Satzung zu beteiligen.