Inhalt

VV-Mu-KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.04.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.03.2025

1. 

Auf Grund
des Art. 123 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 GO,
des Art. 109 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 LKrO und
des Art. 103 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 BezO
wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Folgendes bekannt gemacht:

1.1 

1Die Muster für die Haushaltssatzung (Anlage 1) und für die Nachtragshaushaltssatzung (Anlage 2) werden für verbindlich erklärt. 2Für Eigenbetriebe und Regiebetriebe, auf die die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung über Wirtschaftsführung und Rechnungslegung angewendet werden, werden die Angaben in den §§ 2, 3 und 5 der Muster für die Haushaltssatzung/Nachtragshaushaltssatzung zum Wirtschaftsplan (Art. 63 Abs. 2 Satz 2 GO) jeweils in besonderen Absätzen festgesetzt. 3Für Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen und Pflegeeinrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen werden die Angaben in den §§ 1, 2, 3 und 5 der Muster für die Haushaltssatzung/Nachtragshaushaltssatzung zum Krankenhaus-Wirtschaftsplan (§ 2 Abs. 2 WkKV) bzw. zum Wirtschaftsplan (§ 2 Abs. 2 WkPV) jeweils in besonderen Absätzen festgesetzt. 4Für die Landkreise und die Bezirke gelten die Muster entsprechend. 5Landkreise und Bezirke setzen in § 4 der Muster das Umlagesoll und die Umlagesätze für die Kreis- und die Bezirksumlage fest, die Landkreise daneben noch die Steuersätze, die sie jeweils für ein Jahr festsetzen (Art. 57 Abs. 2 LKrO und Art. 55 Abs. 2 BezO).

1.2 

1Die als Anlagen 3 bis 21.2 beigefügten Muster werden für verbindlich erklärt. 2Von diesen Mustern kann abgewichen werden. 3Wird von den Mustern abgewichen, so müssen die geänderten Formulare zumindest die Angaben enthalten, die in den verbindlichen Mustern vorgeschrieben sind. 4Weitergehende Angaben, die über den Inhalt der vorgeschriebenen Muster hinausgehen, sind zulässig.

1.3 

1Die in den Anlagen dargestellten Muster sind keine gebrauchsfertigen Vordrucke. 2Es wird empfohlen, darauf zu achten, dass die Vordrucke schreibmaschinen- bzw. EDV-gerecht ausgearbeitet werden.