Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2020

2. Meldungen der endgültigen Ergebnisse

1Die endgültigen Ergebnisse der Wahlen sind nach § 94 GLKrWO ab Montag, 16. März 2020, auf Formblättern zu melden, die das Landesamt für Statistik den kreisfreien Gemeinden und den Landratsämtern rechtzeitig übermitteln wird. 2Die Gemeinden und die Landratsämter haben darauf zu achten, dass die Meldung der endgültigen Ergebnisse vor der Weiterleitung der Wahlunterlagen an die Rechtsaufsichtsbehörden (vgl. § 93 GLKrWO) zusammengestellt wird.