Text gilt ab: 01.01.2020
1.
1.1
1.1.1
Es melden nach Anlage 1
- –
- die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände an die Gemeinde,
- –
- die kreisangehörigen Gemeinden an das Landratsamt,
- –
- die kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern zusätzlich an das Landesamt für Statistik,
- –
- die kreisfreien Gemeinden an das Landesamt für Statistik.
1.1.2
Es melden nach Anlage 2
- –
- die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände an die Gemeinde,
- –
- die Gemeinden an den Wahlleiter für die Landkreiswahl,
- –
- die Landratsämter an das Landesamt für Statistik.
1.2
1.2.1
1Es melden nach Anlage 3 die kreisfreien Gemeinden die Ergebnisse der Stadtratswahl an das Landesamt für Statistik. 2Für die Wahl des Gemeinderats in kreisangehörigen Gemeinden wird keine Schnellmeldung erstattet.
1.2.2
Es melden nach Anlage 4
- –
- die Gemeinden an den Wahlleiter für die Landkreiswahl,
- –
- die Landratsämter an das Landesamt für Statistik.
1.2.3
Es melden nach Anlage 5 die Landratsämter die zusammengefassten Ergebnisse der Wahl der ersten Bürgermeister/Oberbürgermeister aller kreisangehörigen Gemeinden an das Landesamt für Statistik.
1.3
1Die Ergebnisse sind in der in § 79 Abs. 1 GLKrWO genannten Reihenfolge sofort nach Ermittlung der erforderlichen Zahlen auf schnellstem Weg (zum Beispiel Telefax, Telefon oder auf sonstigem elektronischen Weg) weiterzumelden. 2Die Ergebnisse sind ausschließlich mit beziehungsweise bei telefonischer Meldung entsprechend den Formblättern nach den Anlagen 1 bis 5 zu melden. 3Diese Formblätter sind jeweils vollständig auszufüllen. 4Sie sind in das Internetangebot des Landesamts für Statistik eingestellt und können von dort (www.statistik.bayern.de/wahlen/kommunalwahlen/index.html) heruntergeladen werden.
1.4
1Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände die Wahlergebnisse jeweils unverzüglich der Gemeinde melden. 2Auf das anliegende Meldeschema (Anlage 6), auf dem der Meldeweg dargestellt ist, wird hingewiesen.