Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

3. Zuwendungsempfänger

1Antragsberechtigt sind alle bayerischen kommunalen Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie die von ihnen geführten Unternehmen und Einrichtungen mit Sitz in Bayern. 2Der Antrag wird von einem Beteiligten gestellt.