Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6. Förderverfahren

6.1 Form des Antrags, Unterlagen

1Der Antrag (Anlage 2) ist in einfacher Ausfertigung über die Rechtsaufsichtsbehörde bei der örtlich zuständigen Regierung (Bewilligungsbehörde) einzureichen. 2Darin sind die inhaltlichen und zeitlichen Abfolgen des konkreten Kooperationsprojekts, die Einsparungen der personellen und sächlichen Ausgaben (Vergleich der Personal- und Sachkosten vor und nach der Kooperation beziehungsweise bei einer neuen Aufgabe ein Vergleich der fiktiven Kosten der Kooperation mit den fiktiven Kosten bei einer jeweils eigenständigen Erledigung durch die Kooperationspartner) sowie die Erfüllung der Anerkennungskriterien in der zum Zeitpunkt der Antragstellung möglichen Genauigkeit schlüssig darzustellen.

6.2 Bewilligung

1Die örtlich zuständige Regierung entscheidet unter Einbeziehung ihres Ansprechpartners für interkommunale Zusammenarbeit und, soweit erforderlich, unter Einbeziehung der Fachaufsichtsbehörden. 2Dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration sowie der Rechtsaufsichtsbehörde ist eine Kopie des Förderbescheids zu übersenden. 3Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

6.3 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

Neben den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sind folgende Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:

6.3.1 

Das Kooperationsprojekt ist nach seiner Einrichtung mindestens fünf Jahre lang aufrechtzuerhalten.

6.3.2 

Dem Freistaat Bayern ist auf Verlangen unentgeltlich ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen des Kooperationsprojekts einzuräumen, das er auch an interessierte bayerische kommunale Körperschaften weitergeben darf.

6.3.3 

Dem Freistaat Bayern ist unentgeltlich das Recht einzuräumen, die Ergebnisse des Kooperationsprojekts von allgemeiner Aussage und Bedeutung zu veröffentlichen.

6.4 Auszahlung

1Die Zuwendung kann in zwei Teilen ausgezahlt werden. 2Eine Zuwendung in Höhe von 50 % kann nach Vorhabenbeginn ausbezahlt werden, wenn die ausgezahlten Beträge voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen benötigt werden (VV Nr. 7.2.2 zu Art. 44 BayHO, Nr. 1.3 ANBest-K). 3Im Übrigen erfolgt die Auszahlung der noch nicht abgerufenen Zuwendung nach Vorlage und Prüfung der Verwendungsbestätigung. 4Der Antragsteller führt intern den Ausgleich mit den an der Zusammenarbeit Beteiligten durch.

6.5 Verwendung

1Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist durch Vorlage von Verwendungsbestätigungen nach Muster 4a zu Art. 44 BayHO ohne Vorlage von Belegen nachzuweisen. 2Der Sachbericht muss auch eine kurze Projektbeschreibung enthalten, die auf der Internetseite des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration veröffentlicht werden kann, und muss auf die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 4 dieser Richtlinie eingehen.