Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

5. Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Gegenstand der Förderung sind Ausgaben, die notwendig sind, um Projekte der interkommunalen Zusammenarbeit vorzubereiten und durchzuführen. 2Hierzu zählen auch Dienstleistungen durch Dritte (zum Beispiel Beratung, Moderation, Gutachter- und Planungskosten), Sachmittel und Ausstattung (zum Beispiel IuK) und projektbezogene Personalaufwendungen. 3Laufende Personal- und Sachkosten können in einer Einführungs- und Pilotphase einzelfallbezogen anerkannt werden. 4Die Dauer der Anlaufphase soll abhängig von der Art des jeweiligen Kooperationsprojekts von der Bewilligungsbehörde festgelegt werden. 5Die bloße gemeinsame Beschaffung und Nutzung von Groß- und Spezialgeräten soll in der Regel nicht gefördert werden. 6Eine Förderung ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Zuwendungsempfänger im Zuwendungsantrag konkret darlegt, dass die Beschaffung des Geräts Ausgangspunkt und Grundlage für eine tiefergehende Zusammenarbeit, die weiterentwickelt werden soll, darstellt.

5.3 Höhe der Zuwendung

1Als Regelzuwendung für die Durchführung eines entsprechenden Kooperationsprojekts wird eine Zuweisung in Höhe von 50 000 Euro gewährt, jedoch maximal 85 % der unter Nr. 5.2 beschriebenen zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzips anfallen. 2Zu Kooperationsprojekten, bei denen der Antragsteller und die Mehrheit der Kooperationspartner dem (Teil-)Raum mit besonderem Handlungsbedarf entsprechend dem Landesentwicklungsprogramm Bayern in der jeweils geltenden Fassung (vergleiche Anlage 1) angehören, kann eine erhöhte Zuwendung von bis zu 90 000 Euro gewährt werden. 3Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Zuwendungsbescheid bestandskräftig wird. 4Kooperationsprojekte mit weniger als 5 000 Euro zuwendungsfähigen Ausgaben werden nicht gefördert.

5.4 Mehrfachförderung

Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für das Kooperationsprojekt andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.