Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4. Polizeiliche Maßnahmen am Unfallort

4.1 Sofortmaßnahmen am Unfallort

1Vorrangig werden polizeiliche Sofortmaßnahmen am Unfallort eingeleitet. 2Soweit erforderlich, sind nach dem Eintreffen am Unfallort Absicherungsmaßnahmen, Rettungsmaßnahmen und Fahndungsmaßnahmen zu veranlassen. 3Die Reihenfolge der polizeilichen Sofortmaßnahmen am Unfallort richtet sich nach der Wertigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sowie dem Grad der Gefährdung oder der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. 4Die Güterabwägung ist sorgfältig vorzunehmen. 5Dabei haben die Absicherung der Unfallstelle und Erste-Hilfe-Maßnahmen den Vorrang vor der Beweissicherung. 6Die Grundsätze des LF 371 „Eigensicherung im Polizeidienst“, insbesondere der Nr. 5.6 „Verkehrsunfallaufnahme“ und zusätzlich bei Gefahrgutunfällen Nr. 6.3 „Gefahren durch chemische, radioaktive und biologische Stoffe“, sind zu beachten.

4.2 Verkehrsunfälle mit gefährlichen Gütern

1Bei Verkehrsunfällen mit gefährlichen Gütern, insbesondere wassergefährdenden, radioaktiven oder explosiven Stoffen, sind unverzüglich die zuständigen Behörden gemäß den bestehenden Richtlinien zu verständigen. 2Ferner wird empfohlen, die im Präsidiumsbereich im Dienst befindlichen Kräfte des Gefahrguttrupps zu verständigen.

4.3 Räumen der Unfallstelle

1Eine Unfallstelle kann im Einzelfall unter Verzicht auf eine genaue Vermessung der Unfallsituation geräumt werden, wenn weitere Unfälle zu befürchten sind oder lang anhaltende Stauereignisse vorherrschen. 2In diesem Fall kommt der Fotodokumentation und dem Markieren des Fahrzeugstandes sowie gegebenenfalls von Unfallspuren besondere Bedeutung zu. 3Werden durch das Räumen Beweiserhebungen zum Zwecke der Strafverfolgung berührt, ist das Vorgehen, soweit möglich, vorher mit der Staatsanwaltschaft abzustimmen. 4Bei Unfällen mit Sachschaden kann die Unfallstelle auch dann geräumt werden, wenn der Verkehrsfluss es erfordert.

4.4 Überprüfung von beteiligten Personen und Fahrzeugen

1Anschließend ist eine Überprüfung von allen beteiligten Personen und Fahrzeugen in den polizeilichen Fahndungs- und Informationssystemen (z.B. INPOL) durchzuführen, soweit dies nicht bereits vor dem Eintreffen durch die Einsatzzentrale erfolgt ist. 2Insbesondere ist dabei auch auf die Gesichtspunkte der Eigensicherung zu achten.

4.5 Verkehrswarndienst der Polizei

Bei absehbaren längeren Verkehrsstörungen sind gemäß den Richtlinien für den Verkehrswarndienst der Polizei Verkehrslagemeldungen abzusetzen.