Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

13. Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen, Aktenaussonderung

Die Aufbewahrungs- und Speicherfristen sowie die termingerechte Aktenaussonderung sind unter Beachtung der Richtlinien für die Führung polizeilicher personenbezogener Sammlungen und des Aussonderungskonzeptes IGVP zu gewährleisten.