Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

11. Erhebungen zur Straßenverkehrsunfallstatistik

11.1 Bedeutung der Straßenverkehrsunfallstatistik

1Eine gewissenhafte Erhebung der erforderlichen Statistikdaten bei der Verkehrsunfallaufnahme und in der nachfolgenden Sachbearbeitung ist die Grundlage für eine professionelle Verkehrssicherheitsarbeit der Bayerischen Polizei. 2Die Straßenverkehrsunfallstatistik dient auch der wissenschaftlichen Unfallforschung, insbesondere zur Entwicklung unfallverhütender und unfallfolgenmindernder Fahrzeugtechnik, sowie straßenverkehrsrechtlicher und infrastruktureller Maßnahmen, aber auch der Erforschung des menschlichen und tierischen Verhaltens im Straßenverkehr. 3Darüber hinaus sind die Daten Voraussetzung zur Untersuchung und Analyse von Unfallhäufungsstellen und -linien durch die örtlichen Unfallkommissionen (bestehend aus Vertretern der Straßenverkehrsbehörden, Straßenbaubehörden und der Polizei). 4Ziel der Unfallkommission ist das Erkennen und Beseitigen dieser Unfallhäufungen. 5Ferner regelt das Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz (StVUnfStatG), welche Verkehrsunfälle und Daten für die bundesweite Straßenverkehrsunfallstatistik von Bedeutung sind. 6Zur Bereithaltung einer Bundesstatistik ist die Übermittlung der erforderlichen Statistikdaten an das Landesamt für Statistik erforderlich.

11.2 Übermittlung an das Landesamt für Statistik

1Die Übermittlung der Daten erfolgt ausschließlich elektronisch über das VU-Verfahren Bayern. 2Verkehrsunfälle werden im IGVP nach dem jeweiligen Verkehrsunfall-Aufnahmeverfahren erfasst und plausibilisiert. 3Bei „Verkehrsunfällen mit VU-Anzeige“ muss das Formular „Verkehrsunfallanzeige“ erstellt werden. 4Die Meldung zur Verkehrsunfallstatistik (VU-Verfahren Bayern) erfolgt nach Prüfung, Typisierung, Geokodierung und Freigabe durch entsprechend Berechtigte (SbV/MaV) und ist bis spätestens am 15. des auf den Unfalltag folgenden Monats durchzuführen. 5„Verkehrsunfälle im Kurzaufnahmeverfahren“ werden nur in der „Erst-/Lagemeldung“ im IGVP erfasst (vgl. Nr. 5.2). 6Die Statistikdaten werden automatisiert im Rahmen einer Freigabe oben genannter Verkehrsunfallarten ohne weitere Prüfung zum VU-Verfahren Bayern übertragen. 7Die nachträgliche Geokodierung (Nr. 5.3) der Verkehrsunfälle ist zu beachten. 8Jeweils zum 16. Februar wird im VU-Verfahren Bayern der gesamte Bestand des Vorjahres abgeschlossen und an das Landesamt für Statistik übermittelt. 9Änderungen sind dann grundsätzlich nicht mehr möglich.

11.3 Nachmeldung

Kann die sachbearbeitende Dienststelle statistisch geforderte Daten erst nach dem 15. des auf den Unfalltag folgenden Monats erheben oder verstirbt ein Unfallbeteiligter innerhalb von 30 Tagen an den Folgen des Verkehrsunfalls, so sind die Statistikdaten unverzüglich nachträglich zu übermitteln.