Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

10. Mitteilung und Auskünfte; Sonderberichtspflichten

10.1 Rechtsgrundlage

1Für die Übermittlung von Daten aus den Unterlagen über Verkehrsunfälle an andere öffentliche Stellen oder an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist das PAG einschlägig. 2Im Straf- und Bußgeldverfahren gelten die besonderen Regelungen. 3Ergänzend sind zusätzlich die nachfolgenden speziellen Regelungen zu beachten.

10.2 Angehörige

1Die Benachrichtigung der Angehörigen von Unfallopfern ist sicherzustellen. 2Gegebenenfalls ist die Durchführung zwischen den beteiligten Stellen (Polizei, Krankenhaus etc.) abzusprechen. 3Ist ein ausländischer Staatsangehöriger bei einem Verkehrsunfall getötet oder so schwer verletzt worden, dass er handlungsunfähig ist, so ist alsbald die nächstgelegene konsularische oder diplomatische Vertretung des Heimatstaates zu verständigen, sofern im Inland keine Angehörigen erreicht werden können. 4Auf die Möglichkeit, begleitend ein Kriseninterventionsteam oder einen Notfallseelsorger hinzuzuziehen, wird hingewiesen.

10.3 Ableben von Personen

Wenn ein Mensch bei einem Verkehrsunfall getötet wurde, ist dies gemäß § 159 Abs. 1 StPO sofort der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsrichter anzuzeigen.

10.4 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes

1Ist an einem Unfall – ausgenommen Verkehrsunfälle im Kurzaufnahmeverfahren – ein Fahrzeug einer staatlichen oder kommunalen Behörde oder Dienststelle beteiligt, so ist diese Stelle durch eine Kopie der Unfallanzeige (Blatt 1 bis 3) zu benachrichtigen. 2Personenbezogene Daten, die für die Schadensregulierung nicht von Bedeutung sind, sind zu anonymisieren.

10.5 Beschädigungen im öffentlichen Straßenraum

Entstehen bei Verkehrsunfällen Schäden an den öffentlichen Straßen und Wegen, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Leitplanken, Kreisverkehrsanlagen sowie der Straßenbeleuchtung, sind diese unverzüglich der zuständigen Stelle zu melden (siehe Formblatt IPB 113 „Schadensmeldung“).

10.6 Verkehrsunfälle mit Wildtieren

1Wurde ein Wildtier bei einem Verkehrsunfall getötet oder verletzt, so ist der Jagdausübungsberechtigte grundsätzlich unverzüglich zu benachrichtigen. 2Verzichtet dieser auf sein Aneignungsrecht, ist der Straßenbaulastträger oder ein von ihm Beauftragter zu verständigen. 3Diesem obliegt dann die Beseitigung des Tierkadavers.

10.7 Lenkungskommission des GDV

1Bei Massenunfällen mit 20 oder mehr beteiligten Fahrzeugen, wenn die Rekonstruktion des Unfallhergangs mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, und ab 40 beteiligten Fahrzeugen in jedem Fall, ist die Lenkungskommission des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zur Unterstützung einer schnellen Schadensregulierung werktags zu den üblichen Geschäftszeiten unter der Telefonnummer 030 2020-5326 zu verständigen. 2Massenunfälle außerhalb dieser Tage und Zeiten sind am nächstfolgenden Werktag bei der Lenkungskommission zu melden.

10.8 Presseauskünfte

1Der Presse darf ohne Einwilligung der Unfallbeteiligten nur der Unfallhergang, ohne Angaben persönlicher Daten, mitgeteilt werden. 2Kann diese Einwilligung aufgrund des Gesundheitszustands des Verletzten nicht eingeholt werden oder ist er verstorben, so ist eine Weitergabe persönlicher Daten an die Presse nur zulässig, wenn die Angehörigen dem zustimmen oder wenn dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben zwingend erforderlich ist, zum Beispiel Aufenthaltsermittlung der Angehörigen mithilfe der Presse. 2Es gelten die Regelungen des PAG zur Datenübermittlung an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs.

10.9 Akteneinsicht

10.9.1 Allgemeines

1Für die Akteneinsicht und Auskunft bei Verkehrsunfällen gelten die Regelungen in der Strafprozessordnung, im Ordnungswidrigkeitengesetz und die ergänzenden Ausführungen in den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren sowie die Vorschriften der VOWI-Akten-Richtlinien. 2Darüber hinaus sind dabei die Vorschriften zur Datenübermittlung im PAG zu beachten. 3Beteiligten an einem Unfall, ihren Bevollmächtigten und Versicherungsgesellschaften hat die Polizei auf Verlangen den Namen, die Anschrift, das amtliche Kennzeichen und, soweit bekannt, die Versicherungsgesellschaft anderer am Unfall Beteiligter mitzuteilen, wenn das erforderlich erscheint, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder abwehren zu können. 4Die Auskunftserteilung nach Ersuchen der Sozialversicherungsträger oder Berufsgenossenschaften richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.9.2 Verkürztes Aktenauskunftsverfahren

1Das verkürzte Aktenauskunftsverfahren zielt auf eine Beschleunigung der Schadensabwicklung und die Gewährleistung einer schnellen, sachgerechten rechtlichen Betreuung der Unfallbeteiligten sowie eine Minimierung des Verwaltungsaufwands bei Polizei und Staatsanwaltschaften ab. 2Daher sind die Behörden des Polizeidienstes dazu ermächtigt, soweit sie den Vorgang noch nicht abschließend an die zuständige Staatsanwaltschaft oder an die für das Bußgeldverfahren zuständige Ahndungsbehörde abgegeben haben, bevollmächtigten Rechtsanwälten auf Verlangen eine Ausfertigung der Blätter 1 bis 3 der Verkehrsunfallanzeige zur Verfügung zu stellen, soweit hiergegen nicht im Einzelfall Bedenken bestehen (vgl. insbesondere § 406e Abs. 2 StPO). 3Eine Übermittlung der Ausfertigung der Blätter 1 bis 3 der Verkehrsunfallanzeige hat aus Datenschutzgründen grundsätzlich nur per Telefax, auf dem Postweg oder als verschlüsselte E-Mail zu erfolgen. 4Der Begriff des „bevollmächtigten Rechtsanwalts“ ist für das verkürzte Aktenauskunftsverfahren nicht näher bestimmt worden. 5Die Behörden des Polizeidienstes haben vor Gewährung der Akteneinsicht stets zu prüfen, ob der antragstellende Rechtsanwalt von einem der Unfallbeteiligten im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall bevollmächtigt wurde. 6Wenn im Einzelfall Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen, ist die verkürzte Akteneinsicht zu versagen. 7Der Nachweis der Bevollmächtigung kann in der Regel entweder durch Vorlage einer Vollmacht des Mandanten erbracht werden oder wenn der Rechtsanwalt auf andere Weise zu der nach Art. 19 Abs. 2 BayDSG notwendigen Überzeugung der Behörde darlegen kann, dass er als bevollmächtigter Rechtsanwalt anfragt. 8So wird in vielen Fällen eine anwaltliche Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung durch den namentlich benannten Mandanten für die Gewährung der Akteneinsicht für ausreichend angesehen werden können. 9Dabei ist aber stets zu beachten, dass in der Regel die Auskunft gebende Dienststelle unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls darüber entscheidet, ob die Bevollmächtigung in ausreichender Form belegt wurde und das verkürzte Aktenauskunftsverfahren gewährt wird. 10Bei Verkehrsunfällen im Zusammenhang mit Straftaten ist in Zweifelsfällen die Entscheidung der zuständigen Staatsanwaltschaft herbeizuführen. 11Zur Frage der Unfallursachen und des Verschuldens darf nicht abschließend Stellung genommen werden. 12Aus diesem Grund und zur Gewährleistung einer einheitlichen Zuleitung ist zur Beantwortung das Formblatt IBP 21c „Verkürztes Aktenauskunftsverfahren bei Verkehrsunfällen“ zu verwenden. 13Für Auskünfte und die Überlassung der Blätter 1 bis 3 der Verkehrsunfallanzeige an bevollmächtigte Rechtsanwälte werden gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 KG keine Kosten erhoben, da es sich dabei um Auskünfte einfacher Art handelt (vgl. Nr. 9.3.1 der Anlage zu den KR-Pol).

10.9.3 Auskunft bei Verkehrsunfällen im Kurzaufnahmeverfahren

Für Auskünfte zu Verkehrsunfällen im Kurzaufnahmeverfahren (siehe Nr. 5.2) ist das Formblatt IBP 21d „Auskunft bei Verkehrsunfällen im Kurzaufnahmeverfahren“ zu verwenden.

10.10 WE-Meldungen

Es gilt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über die Meldung wichtiger Ereignisse durch die Polizei (WE-Meldungen) vom 20. April 2016 (AllMBl. S. 1556) in der jeweils geltenden Fassung.