Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

3. Einteilung der Verkehrsunfälle

1Die Einteilung der Verkehrsunfälle richtet sich nach den Unfallfolgen und unterscheidet deshalb zwischen
Verkehrsunfällen mit Personenschaden (Nr. 3.1) und
Verkehrsunfällen mit Sachschaden (Nr. 3.2).
2Die nachfolgende Untergliederung dient ausschließlich zur Differenzierung der anzuwendenden Aufnahmeverfahren und der in Betracht kommenden Maßnahmen; ferner werden Erläuterungen für die statistische Erfassung gegeben.

3.1 Verkehrsunfälle mit Personenschaden

Ein Verkehrsunfall mit Personenschaden liegt vor, wenn bei dem Verkehrsunfall mindestens eine Person getötet oder verletzt wurde.

3.1.1 Verkehrsunfall mit Getöteten

1Wird im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall ein Mensch getötet und zählt dieser als Getöteter im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes, handelt es sich um einen Verkehrsunfall mit Getöteten. 2Als Getötete werden statistisch alle Personen gezählt, die innerhalb von 30 Tagen nach dem Verkehrsunfall an den Unfallfolgen verstorben sind.

3.1.2 Verkehrsunfall mit Verletzten

1Wird im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall ein Mensch verletzt, handelt es sich um einen Verkehrsunfall mit Verletzten. 2Verletzte sind Personen, die bei einem Verkehrsunfall Körperschaden erlitten haben. 3Werden sie deshalb zur stationären Behandlung (das heißt mindestens 24 Stunden) in ein Krankenhaus aufgenommen, so gelten sie als Schwerverletzte.

3.2 Verkehrsunfälle mit Sachschaden

1Ein Verkehrsunfall mit Sachschaden liegt vor, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. 2In der weiteren Sachbearbeitung wird dabei zwischen den Aufnahmeformen entsprechend Nr. 5 unterschieden.