Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

9. Maßnahmen gegen Beschuldigte und Betroffene

9.1 Verkehrsordnungswidrigkeiten im Verwarnungsbereich

1Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist im Regelfall eine Verwarnung nach §§ 56, 57 Abs. 2 OWiG zu erteilen und ein Verwarnungsgeld zu erheben. 2Im Ausnahmefall kann auch eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilt werden. 3Dies kann insbesondere bei Verkehrsunfällen im ruhenden Verkehr zutreffen, ist aber stets im Einzelfall zu entscheiden.

9.2 Verkehrsordnungswidrigkeiten im Bußgeldbereich

1Anzeigen aufgrund von Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Unfallfolgen sind im „Manuellen Verfahren“ in ProVi zu erfassen. 2Dabei sind die Vorgaben für die Erfassung und weitere Sachbearbeitung von „Ordnungswidrigkeiten-Anzeigen“ in den ProVi-Handbüchern und der Rundschreibensammlung des Polizeiverwaltungsamts zu beachten. 3Die Verkehrsunfallanzeige und die sonst angefallenen Ermittlungsunterlagen verbleiben grundsätzlich bei der anzeigenden Polizeidienststelle. 4Davon abweichende, bereits bestehende Regelungen der Polizeipräsidien gelten weiterhin.

9.3 Im Strafverfahren

Grundsätzlich ist die Verkehrsunfallanzeige nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen der zuständigen Staatsanwaltschaft zu übersenden.

9.4 Bilaterale Regelungen mit den Staatsanwaltschaften

Die Polizeipräsidien können über die Vorlage der Unfallanzeigen ergänzende bilaterale Regelungen mit den Staatsanwaltschaften vereinbaren.

9.5 Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten

1Besteht bei einem Unfallbeteiligten der Verdacht des Einflusses von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, so richtet sich die Sicherstellung oder Beschlagnahme von Führerscheinen, die Feststellung von Alkohol, Drogen oder Medikamenten im Blut und der Wirkstoffnachweis im Urin nach der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Justiz und für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz vom 5. April 2001 (AllMBl. S. 165) in der jeweils geltenden Fassung. 2Das IMS vom 15. September 2017 (Az. IC4-3608.1-71) ist bei Anordnung von Blutentnahmen zu beachten.

9.6 Mitteilung über Fahrzeugmängel / Kontrollaufforderung

1Bei festgestellten Fahrzeugmängeln oder bei Fahrzeugmängeln als Unfallfolge sowie bei Fehlen des Nachweises eines gültigen Führerscheins oder erforderlicher Fahrzeugpapiere ist der Unfallbeteiligte zur Beseitigung der Fahrzeugmängel oder zum Vorzeigen der Dokumente aufzufordern und ihm dazu das Formblatt IBP 584 „Mitteilung über Fahrzeugmängel / Kontrollaufforderung“ zu übergeben. 2Im Zusammenhang mit den Maßnahmen der Polizei gegen Kraftfahrzeugführer beim Fehlen des Führerscheins wird auf die dazu ergangenen Ausführungen in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. April 1981 (MABl. S. 172) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.

9.7 Ausschreibung eines Totalschadens

1Bei Vorliegen eines Totalschadens ist bei
neuwertigen Fahrzeugen (nicht älter als zwei Jahre) oder
älteren Fahrzeugen, die als besonders beliebte Tatobjekte gelten,
eine Ausschreibung zur Sachfahndung vorzunehmen. 2Ein Totalschaden im Sinne der Schrottausschreibung liegt vor, wenn der Sachschaden dem äußeren Anschein nach technisch nicht mehr behoben werden kann oder einen völlig unverhältnismäßigen Aufwand für einen Wiederaufbau erfordern würde. 3Die Hinweise des Landeskriminalamts, SG 523, zur Ausschreibung eines Totalschadens sind zu beachten.