Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

8. Sonderfälle

Ergänzend sind bei den aufgeführten Sonderfällen zusätzlich die nachfolgenden Regelungen zu beachten:

8.1 Alleinunfälle

1Als Alleinunfälle im Sinne dieser Richtlinien gelten Verkehrsunfälle, an denen nur ein Fahrzeug beteiligt ist. 2Es können jedoch mehrere Insassen verunglücken. 3Alleinunfälle von Fußgängern ohne Fremdschaden sind grundsätzlich nicht als Verkehrsunfälle aufzunehmen, wenn Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden weder festgestellt werden noch ein solches behauptet wird. 4Bei Alleinunfällen mit Getöteten oder Schwerverletzten, bei denen mit dem Ableben zu rechnen ist, erfolgt eine Verkehrsunfallaufnahme, es sei denn, es erfolgt eine abweichende Absprache mit der Staatsanwaltschaft.

8.2 Verkehrsunfälle an Bahnübergängen

1Verkehrsunfälle (siehe Nr. 2) an Bahnübergängen werden grundsätzlich von der Landespolizei aufgenommen. 2Da bei Beteiligung der Bahn auch Aufgaben der Bundespolizei (§ 3 BPolG – Bahnpolizei) berührt sind, ist die örtlich zuständige Dienststelle der Bundespolizei unverzüglich zu verständigen und das weitere Vorgehen mit ihr abzustimmen. 3Eine Kopie der Unfallanzeige (ohne Anlagen) ist an die örtlich zuständige Dienststelle der Bundespolizei zu senden. 4Auf die gesonderten Regelungen zu Bahnbetriebsunfällen, die nicht Verkehrsunfälle im Sinne dieser Richtlinien sind, wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

8.3 Beteiligung von Bediensteten der Bayerischen Polizei

1Bei Beteiligung von Bediensteten der Bayerischen Polizei in Ausübung des Dienstes hat die Sachbearbeitung durch eine Dienststelle, welcher der beteiligte Bedienstete nicht angehört, zu erfolgen. 2Bei Beteiligung von Bediensteten der Bayerischen Polizei außerhalb des Dienstes wird empfohlen, analog Satz 1 zu verfahren. 3Näheres regeln die Polizeipräsidien in eigener Zuständigkeit.

8.4 Beteiligung von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr

1Ist ein Dienstfahrzeug der Bundeswehr beteiligt, so ist unverzüglich die Militärpolizei der Bundeswehr unter der zentralen Notrufnummer der Feldjäger zu verständigen, Telefon 0800 190 9999. 2Sind an einem Verkehrsunfall ausschließlich Fahrzeuge der Bundeswehr beteiligt, ist nur Sachschaden entstanden und wurde kein Dritter geschädigt, können diese Unfälle auch durch die Feldjäger aufgenommen werden. 3Bis zum Eintreffen der Feldjäger hat die Polizei die erforderlichen Sofort- und Beweissicherungsmaßnahmen zu treffen. 4Können die Feldjäger nicht oder nicht rechtzeitig am Unfallort erscheinen, so nimmt die Polizei den Unfall auf. 5Eine Kopie der Unfallanzeige (ohne Anlagen) ist an das zuständige Feldjägerdienstkommando zu senden. 6Unabhängig davon sind in jedem Fall die Daten für die Unfallstatistik soweit möglich zu erheben und abweichend von Nr. 5 in eine Verkehrsunfallanzeige zu übertragen.

8.5 Beteiligung von Mitgliedern der Streitkräfte oder deren Angehörigen

1Verkehrsunfälle, an denen Mitglieder der Truppe eines Entsendestaates im Sinne des NATO-Truppenstatuts, deren Angehörige oder Mitglieder des zivilen Gefolges oder deren Angehörige beteiligt sind, werden grundsätzlich von der Polizei aufgenommen. 2Andere Unfallbeteiligte sind über die Möglichkeit einer etwaigen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben innerhalb einer Frist von drei Monaten zu belehren. 3Ihnen ist das Formblatt IBP 021e „Merkblatt bei Unfällen mit Beteiligung von Angehörigen ausländischer Streitkräfte“ auszuhändigen. 4Auf Wunsch der dem NATO-Truppenstatut unterliegenden Person oder wenn es die Sachlage erfordert (z.B. Beteiligung von Dienst-Kfz der Streitkräfte des Entsendestaates) ist die zuständige Militärpolizei sofort zu verständigen. 5Kann die Militärpolizei des Entsendestaates rechtzeitig am Unfallort erscheinen und unterliegen alle Beteiligten und Geschädigten der Gerichtsbarkeit des Entsendestaates (siehe Abschnitt 5 Nr. 13 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 29. Juli 1963, MABl. S. 355, die durch Bekanntmachung vom 30. November 1965, MABl. S. 605, geändert worden ist – Stationierungsstreitkräfte –), so nimmt entgegen Satz 1 allein sie den Unfall auf. 6Bis zum Eintreffen der zuständigen Militärpolizei hat die Polizei die erforderlichen Sofort- und Beweissicherungsmaßnahmen zu treffen. 7Kann die Militärpolizei des Entsendestaates nicht oder nicht rechtzeitig am Unfallort erscheinen, so nimmt die Polizei den Unfall auf. 8Eine Kopie der Unfallanzeige (Blatt 1 bis 3 ohne Anlagen) ist an die zuständige Militärpolizei zu senden. 9Unabhängig davon sind in jedem Fall die Daten für die Unfallstatistik soweit möglich zu erheben und abweichend von Nr. 5 in eine Verkehrsunfallanzeige zu übertragen.

8.6 Beteiligung von Parlamentsmitgliedern

1Abgeordnete genießen den Schutz vor Strafverfolgung (Immunität). 2Bei der Aufnahme von Verkehrsunfällen können jedoch alle für die Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden. 3Verwarnungen mit Verwarnungsgeld und die Einleitung von Bußgeldverfahren sind uneingeschränkt zulässig. 4Wird eine Verkehrsunfallanzeige gefertigt, ist diese umgehend der Verfolgungsbehörde vorzulegen.

8.7 Beteiligung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen

1Bei polizeilichen Maßnahmen gegenüber diesem Personenkreis sind die dazu ergangenen Anordnungen des Bundes sowie des Landes zu beachten. 2Auf folgende Bestimmungen wird besonders hingewiesen:
Name und Anschrift des Bevorrechtigten dürfen bei der Unfallaufnahme festgestellt werden.
Gegen diese Personen dürfen keine Maßnahmen durchgeführt werden, die der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dienen.
Der Unfallvorgang ist ohne weitere Sachbehandlung, entsprechend gekennzeichnet, umgehend an die zuständige Verfolgungsbehörde abzugeben.