Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

7. Unfallservice

1Zur Erleichterung des privatrechtlichen Schadensausgleichs ist der Durchschreibesatz „Personalienaustausch bei Verkehrsunfällen“ (Formblatt IBP 590) auszufüllen und den Unfallbeteiligten auszuhändigen. 2Wird der Verkehrsunfall durch den Führer eines ausländischen Kraftfahrzeugs eines sogenannten „Drittstaats“ (also Nicht-EU-Mitgliedstaats, z.B. Russland, Türkei) verursacht, wird ein Hinweis auf die Übergabe der grünen Versicherungskarte empfohlen (auch Duplikat oder Ablichtung). 3Bei einer Unfallaufnahme im Kurzaufnahmeverfahren (vgl. Nr. 5.2) sind die Beteiligten ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Verkehrsunfall bei der Polizei nur dokumentiert wird, aber keine Verkehrsunfallanzeige gefertigt wird. 4Ferner sind sie darauf hinzuweisen, dass seitens der Polizei keine weitere Beweissicherung stattfindet, insbesondere keine fotografische Dokumentation vorgenommen wird, und sie relevante Beweise und Indizien für die Schadensregulierung gegebenenfalls selbst sichern müssen. 5Bei Verkehrsunfällen mit Tieren ist auf Verlangen des Betroffenen eine Bescheinigung (Formblatt IBP 032 „Bescheinigung über einen Wildunfall/Unfall mit einem Tier“) auszustellen (kostenpflichtige Amtshandlung gemäß Nr. 15 der Anlage zu den KR-Pol).