Inhalt

WE-Meldungen
Text gilt ab: 01.07.2016

4.  Meldeweg

4.1 

1Die zuständige Polizeidienststelle (im Regelfall das Polizeipräsidium/Einsatzzentrale, das Landeskriminalamt in Fällen seiner originären Zuständigkeit für die polizeiliche Strafverfolgung) unterrichtet ehestmöglich mit elektronischer Post (EPOST) das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Lagezentrum Bayern). 2Wesentliche Ergänzungen sind durch die sachbearbeitende Dienststelle über das Polizeipräsidium/Einsatzzentrale so bald wie möglich nachzuberichten. 3Dies gilt auch dann, wenn hinsichtlich der Presseverwertbarkeit eine erhebliche Änderung eingetreten ist.

4.2 

1Die WE-Meldungen sind in allen Fällen an das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und soweit zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich an das Landeskriminalamt zu richten. 2Ebenso können mit der WE-Meldung, wenn dadurch keine wesentlichen Verzögerungen verbunden sind, Fahndungs- und Auskunftsersuchen an das Landeskriminalamt gerichtet oder Sachverständige angefordert werden.

4.3 

1Fälle von außergewöhnlicher Bedeutung sind dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Lagezentrum Bayern) sofort fernmündlich zu berichten. 2Die WE-Meldung wird dadurch nicht entbehrlich.

4.4 

1Ferner sind gleichzeitig, wenn deren Belange berührt sind, weitere Adressaten unverzüglich zu unterrichten (siehe Nr. 5):
die Sicherheitsbehörden bzw. Katastrophenschutzbehörden (Regierungen, Kreisverwaltungsbehörden, Gemeinden),
sonst fachlich zuständige Behörden auf Regierungsbezirks- oder Landkreisebene und
die zuständige Staatsanwaltschaft bei Straftaten gemäß der Bekanntmachung vom 5. September 1978 (MABI. S. 699).
2Die weiteren Adressaten, wie z.B. Sicherheitsbehörden oder Staatsanwaltschaften, sind nur einzelfallbezogen und nur nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit zu informieren. 3Dies setzt voraus, dass der Aufgabenbereich der jeweiligen Behörde eröffnet ist und diese Behörde eigene Maßnahmen zu prüfen oder zu treffen hat.

4.5 

Die Landesämter für Umwelt und für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit werden, soweit erforderlich, vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Lagezentrum Bayern) verständigt.