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WE-Meldungen
Text gilt ab: 01.07.2016

2.  Begriffsbestimmung

2.1 

1„Wichtige Ereignisse“ sind Straftaten oder andere Vorkommnisse, die entweder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besonders stark berühren oder bei denen anzunehmen ist, dass sie in der Öffentlichkeit Aufsehen erregen werden. 2Dazu gehören insbesondere die folgenden Ereignisse:

2.1.1  Straftaten von großer Bedeutsamkeit

1Die große Bedeutsamkeit kann bestehen
in der Schwere der Tat,
in der Motivation des Täters,
im Vorgehen des Täters,
in der Person des Täters,
in der Tatausführung,
in neuartigen Begehungsformen der Kriminalität,
in der Person des Opfers,
in dem angegriffenen Objekt oder
in dem erlangten Besitz oder dem erreichten Ziel.
2Die vorstehenden Merkmale stellen lediglich eine Orientierungshilfe dar. 3Ihre Aufzählung ist nicht erschöpfend. 4Bei entsprechenden Straftaten ist stets unter Zugrundelegung der Begriffsbestimmung der Nr. 2.1 zu prüfen, ob eine Meldepflicht im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist.

2.1.2  Größere Schadensereignisse, Gefahr größerer Schadensereignisse, Katastrophen

Hierzu gehören vor allem
Unfälle, bei denen durch auslaufendes Öl eine Wasser- oder Umweltgefährdung entstanden oder zu besorgen ist, vor allem im Bereich von Mineralölfernleitungen, Raffinerien, Öltanklagern und petrochemischen Anlagen,
Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen, durch die die öffentliche Trinkwasserversorgung gefährdet werden kann,
Betriebs- und Transportunfälle mit der Gefahr erhöhter Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, vor allem in kerntechnischen Anlagen und alle sonstigen Störfälle in kerntechnischen Anlagen, die von öffentlichem Interesse sein können,
Unfälle in Chemiebetrieben oder Betrieben mit vergleichbarem Gefahrenpotential sowie Transportunfälle, bei denen durch die Freisetzung gefährlicher Stoffe eine Gefahr für die Allgemeinheit entstehen kann,
sonstige Unfälle, vor allem Explosionen, Brände und Gasunfälle mit mehreren Toten oder Schwerverletzten oder hohem Sachschaden,
Waldbrände, bei denen eine größere Ausdehnung oder hoher Sachschaden bereits eingetreten oder zu befürchten ist,
überörtliche Hochwasser und drohende Hochwasserkatastrophen,
weiträumige Unwetter oder extreme Wetterverhältnisse, die wegen der Vielzahl und/oder des Ausmaßes der Schäden katastrophenähnliche Zustände zur Folge haben,
Lawinen- oder Murenabgänge im Bereich öffentlicher Straßen und Lawinen- oder Murenunglücksfälle mit Toten oder Verletzten.

2.1.3  Verkehrsunfälle

Straßenverkehrsunfälle und Unfälle von öffentlichen Verkehrsmitteln mit zwei oder mehr Toten oder mehr als vier Schwerverletzten,
Schulwegunfälle mit Getöteten,
Straßenverkehrsunfälle mit bevorrechtigten Personen, bei denen eine oder mehrere Personen verletzt wurden.

2.1.4  Weitere Unfälle

Unfälle von Schienen- und Wasserfahrzeugen mit zwei oder mehr Toten oder mehr als vier Schwerverletzten,
Unfälle von Luftfahrzeugen (ausgenommen Sportflugzeuge, Segelflugzeuge und Hängegleiter ohne Tote).

2.1.5  Andere wichtige Ereignisse

öffentliche Unruhen,
schwere Sicherheitsstörungen an den in Bayern gelegenen Grenzabschnitten der Bundesrepublik Deutschland und im Grenzbereich zu anderen Bundesländern,
Grenz- und Landesalarmfahndungen,
Auftreten von Seuchen, Infektionskrankheiten oder das Freisetzen gefährlicher Keime, die relevante Gesundheitsgefahren in der Bevölkerung oder erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen erwarten lassen,
Massenanfall von Verletzten,
polizeilicher Schusswaffengebrauch (auch die Abgabe eines Warnschusses), wenn er gegen eine Person oder gegen ein fahrendes Fahrzeug gerichtet war,
Vorkommnisse, an denen „Personen des öffentlichen Lebens“ beteiligt waren (Verkehrsunfälle nur, wenn die „Person des öffentlichen Lebens“ als Verursacher oder Geschädigter unmittelbar beteiligt oder betroffen ist und eine Straftat im Raum steht oder eine oder mehrere Personen verletzt wurden). Grundsätzlich ist von einer „Person des öffentlichen Lebens“ auszugehen, wenn sie insbesondere aufgrund des Amts, der Funktion oder des Bekanntheitsgrads in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird. Eine Einzelfallbewertung unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen ist stets erforderlich.