Inhalt

WE-Meldungen
Text gilt ab: 01.07.2016

6.  Sonstige Hinweise

6.1 

Die Polizeipräsidien und das Landeskriminalamt erteilen für ihren jeweiligen Bereich an Presse, Rundfunk und Fernsehen Auskünfte, soweit der Inhalt der WE-Meldung pressefrei ist, wenn nicht das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr sich im Einzelfall die Auskunftserteilung vorbehält.

6.2 

1Alle sonstigen Vorschriften über Berichterstattungen und Meldedienste gelten uneingeschränkt fort. 2Mit der WE-Meldung können gleichzeitig andere Meldeverpflichtungen gegenüber dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr oder dem Landeskriminalamt erfüllt werden. 3Diese ist jeweils zum Ausdruck zu bringen (z.B. „gilt auch als Waffen-/Sprengstoffsofortmeldung“).