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WE-Meldungen
Text gilt ab: 01.07.2016

5.  Datenschutz

1Zur Gewährleistung datenschutzrechtlicher Belange, insbesondere der Geschädigten, ist zu prüfen, ob die Angabe der (Kurz)Personalien zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben des Empfängerkreises tatsächlich erforderlich ist. 2Andernfalls dürfte auch eine Anonymisierung mit bloßer Benennung von Alter, Staatsangehörigkeit und Beruf ausreichend sein. 3Im Einzelfall kann es notwendig sein, bei der Steuerung an andere Stellen (siehe Nr. 4.4) separate WE-Meldungen mit angepasster, das heißt reduzierter Informationstiefe abzusetzen. 4In diesen Fällen sind die jeweiligen Empfänger der unterschiedlichen WE-Meldungen inhaltlich darauf hinzuweisen, dass durch den Absender eine gesonderte Verständigung erfolgte.