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Text gilt ab: 01.07.2016

1.  Allgemeines

1Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr ist durch die Polizei nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über alle „wichtigen Ereignisse“ sofort zu unterrichten. 2Zweck der Unterrichtung ist es, dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr als Sicherheitsbehörde, Oberste Dienstbehörde und Führungsstelle der Polizei (Art. 6 LStVG, Art. 1 POG) einen aktuellen Informationsstand über besondere Sicherheitsstörungen zu verschaffen und es in die Lage zu versetzen, erforderlichenfalls frühzeitig zu reagieren.