Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

2. Information der Öffentlichkeit über gesundheitsgefährdende Lebensmittel

2.1 Ermittlung der tatbestandlichen Voraussetzungen

1Die für den jeweiligen Lebensmittelunternehmer zuständige Behörde (Kreisverwaltungsbehörde oder Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen – KBLV) ermittelt, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 1 LFGB (Information durch die Behörde) und des Art. 19 der VO (EG) Nr. 178/2002 (Information durch den Lebensmittelunternehmer) gegeben sind, also insbesondere:
nicht sichere Lebensmittel wegen Gesundheitsschädlichkeit im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 178/2002; siehe Nr. 2.2,
Lebensmittel kann den Verbraucher bereits erreicht haben; siehe Nr. 2.3,
Verbreitungsgrad im Hinblick auf Gefahrenbeurteilung sowie die Zuständigkeit für eine behördliche Information der Öffentlichkeit,
noch bestehende Gefährdungslage (alle Umstände des Einzelfalls, siehe Nr. 2.4).
2Die Ermittlungsergebnisse werden im QM-Dokument FB-LM-K03-18 „Ermittlungsbericht Lebensmittelereignis (LME) / Gesundheitsgefährdende Lebensmittel (LM) / Schnellwarnsystem (SWS) LM“ eingetragen und über die jeweilige Aufsichtsbehörde an das StMUV weitergeleitet. 3Die jeweilige Aufsichtsbehörde achtet bei Weiterleitung des Ermittlungsberichts darauf, dass sämtliche Felder des Ermittlungsberichts sorgfältig ausgefüllt sind. 4Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei § 40 Abs. 1 Satz 1 LFGB um eine Soll-Vorschrift handelt, sind nur im Ausnahmefall Gründe denkbar, von einer Information der Öffentlichkeit abzusehen, beispielsweise wenn alle betroffenen Verbraucher persönlich bekannt sind, erfolgreich kontaktiert wurden und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde. 5Insbesondere genügen allgemeine Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht, um von der Information der Öffentlichkeit abzusehen. 6Etwaige im Einzelfall bestehende konkrete Gründe für eine Verneinung der Information der Öffentlichkeit sind nachvollziehbar im Ermittlungsbericht zu dokumentieren. 7Bei der Abarbeitung und Dokumentation ist auf eine klare Unterscheidung der Begrifflichkeiten „Rücknahme“ und „Rückruf“ zu achten. 8Eine Rücknahme (Lebensmittel hat Verbraucher beziehungsweise Verwender noch nicht erreicht) ersetzt keinen Rückruf (Lebensmittel hat Verbraucher beziehungsweise Verwender bereits erreicht oder könnte ihn bereits erreicht haben).

2.2 Gesundheitsschädliche Lebensmittel

1Ein gesundheitsschädliches Lebensmittel liegt dann vor, wenn es nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 178/2002 unter Berücksichtigung der Abs. 3 und 4 als nicht sicher bewertet wurde. 2In diesem Fall entspricht das Lebensmittel nicht den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit im Sinne des Art. 19 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 und es liegt ein Risiko für die menschliche Gesundheit im Sinne des Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 vor. 3Kann darüber hinaus die Chargenvermutung des Art. 14 Abs. 6 VO (EG) Nr. 178/2002 nicht widerlegt werden, gilt die gesamte Charge als nicht sicher. 4Beispielhaft soll auf zwei Fallkonstellationen näher eingegangen werden.

2.2.1 Fremdkörperfälle

1Wird der Fremdkörper im Rahmen einer amtlichen Untersuchung an einem ungeöffneten, verpackten Lebensmittel festgestellt, gilt zunächst die widerlegliche Chargenvermutung des Art. 14 Abs. 6 VO (EG) Nr. 178/2002. 2Dem Lebensmittelunternehmer obliegt die Darlegungslast für die Widerlegung im konkreten Fall. 3Da die Eintragsquelle bei Fremdkörpern regelmäßig Gegenstand von Maßnahmen zur Ursachenermittlung des Lebensmittelunternehmers ist, soll die zuständige Behörde ihm unverzüglich eine unter Berücksichtigung der Gefahrenlage möglichst kurze Frist vorgeben, innerhalb derer er die Chargenvermutung widerlegen kann. 4Gründe für eine Widerlegung der Chargenvermutung können beispielsweise sein (Aufzählung nicht abschließend, Gesamtbetrachtung notwendig):
Wenn nach eingehender Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der Eintrag im Betriebsablauf erfolgt ist oder bereits in der Rohware vorhanden war und nicht entdeckt wurde (muss vom Lebensmittelunternehmer belegt werden).
Wenn die Beschaffenheit des Fremdkörpers darauf schließen lässt, dass es sich um einen Einzelfall handelt (zum Beispiel vollständig erhaltener Fremdkörper).
5Wenn die Vermutung innerhalb der Frist seitens des Lebensmittelunternehmers nicht widerlegt werden kann, gilt die gesamte Charge als Lebensmittel, das den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit im Sinne des Art. 19 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 nicht entspricht. 6Wird der Fremdkörper durch eine Verbraucherbeschwerde bekannt, gilt folgendes: 7Der Lebensmittelunternehmer ergreift Maßnahmen zur Ursachenermittlung (zum Beispiel Ermittlungen im Betrieb, Analyse des Fremdkörpers, Ermittlung weiterer Verbraucherbeschwerden), um zu klären, ob er ein nicht sicheres Lebensmittel in den Verkehr gebracht hat. 8Wenn davon auszugehen ist, dass das von ihm in den Verkehr gebrachte Lebensmittel nicht sicher war, und der Lebensmittelunternehmer kann die Chargenvermutung nicht widerlegen, gilt die gesamte Charge als Lebensmittel, das den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit im Sinne des Art. 19 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 nicht entspricht.

2.2.2 Erkennbarkeit der Gesundheitsschädlichkeit für Verbraucher

1Auf die Erkennbarkeit der Gesundheitsschädlichkeit für die Verbraucher kommt es regelmäßig nicht an. 2Eine Information der Öffentlichkeit ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Gesundheitsschädlichkeit offensichtlich erkennbar ist und eine Gefahr für die Verbraucher sicher ausgeschlossen werden kann.

2.3 Produkt kann den Verbraucher bereits erreicht haben

1Eine Informationspflicht des Lebensmittelunternehmers besteht, wenn er nicht zuverlässig ausschließen kann, dass das Produkt den Verbraucher (unabhängig vom Aufenthaltsort) erreicht hat. 2Der Lebensmittelunternehmer trägt hierfür die Darlegungslast. 3Auch geringe Mengen, die an den Verbraucher möglicherweise oder tatsächlich abgegeben wurden, erfüllen das Tatbestandsmerkmal. 4Das Tatbestandsmerkmal liegt nicht vor, wenn das Produkt zwar in Verkehr gebracht wurde (zum Beispiel an Zentrallager), jedoch noch nicht im Zugriff der Verbraucher ist.

2.4 Noch bestehende Gefährdungslage beziehungsweise Abgelaufenes Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) oder Verbrauchsdatum

1Es ist stets zu prüfen, ob die einmal eingetretene Gefährdungslage durch ein gesundheitsschädliches Produkt, das den Verbraucher bereits erreicht haben könnte, noch fortbesteht. 2Eine Information der Öffentlichkeit ist bis zum Ablauf eines Haltbarkeitsdatums in der Regel erforderlich. 3Bei der Frage, ob auch nach Ablauf des MHD oder Verbrauchsdatums noch eine Information der Öffentlichkeit erforderlich ist, sind die Umstände des Einzelfalls (zum Beispiel Art des Lebensmittels, Art der Gefahr, Dauer der Überschreitung des MHD, Erkennbarkeit von Beschaffenheitsabweichungen für die Verbraucher, Verzehrs- und Lagerungsgewohnheiten, Hinweise auf Verbraucherbeschwerden) zu berücksichtigen.

2.5 Information durch den Lebensmittelunternehmer

1Die Information der Verbraucher über gesundheitsschädliche Lebensmittel, die den Verbraucher bereits erreicht haben oder erreicht haben könnten, ist primär eine Pflicht des Lebensmittelunternehmers (vergleiche Art. 19 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 178/2002). 2Art. 19 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 nimmt sämtliche Lebensmittelunternehmer in die Pflicht, die das Lebensmittel eingeführt, erzeugt, verarbeitet, hergestellt oder vertrieben haben. 3Die für den jeweiligen Lebensmittelunternehmer zuständige Behörde (Kreisverwaltungsbehörde oder KBLV) trägt durch geeignete Maßnahmen Sorge dafür, dass die betroffenen Lebensmittelunternehmer diesen Pflichten nachkommen. 4Hierzu gehört auch die Durchsetzung mittels Anordnungen, Art. 138 Abs. 2 Buchst. g VO (EU) 2017/625. 5Im Hinblick auf die Auswahl zwischen verschiedenen möglichen Lebensmittelunternehmern kann auf die Grundsätze der Störerauswahl zurückgegriffen werden. 6Demnach werden vorrangig diejenigen Lebensmittelunternehmer in die Pflicht genommen, die die Gefahrenlage am schnellsten und wirksamsten beseitigen können. 7Soweit dafür mehrere Lebensmittelunternehmer in Frage kommen, kann eine Auswahl nach unterschiedlichen Kriterien erfolgen. 8Maßgebliche Kriterien für eine Auswahl können beispielsweise sein, wer die zeitlich letzte Ursache für die Gefahr gesetzt hat, wer die Gefahr verschuldet hat, das Maß der Verursachung, die bestehenden zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Störern und die finanzielle Leistungsfähigkeit des zur Gefahrenbeseitigung verpflichteten Störers. 9In der Regel hat der Hersteller für eine effektive und genaue Information der Öffentlichkeit zu sorgen, daneben kommen auch Verarbeiter oder Inverkehrbringer in Betracht (zum Beispiel wenn bei Eigenmarken der Hersteller auf der Verpackung nicht erkennbar ist, oder wenn die Nennung der Vertriebswege und die konkrete Form der Abgabe für eine effektive und genaue Verbraucherinformation von Relevanz ist). 10Sofern absehbar ist, dass der in einem anderen Mitgliedstaat sitzende Hersteller nicht von sich aus für eine effektive und genaue Information der Öffentlichkeit in Deutschland sorgt, hat in der Regel der Erstinverkehrbringer für eine effektive und genaue Information der Öffentlichkeit zu sorgen. 11Daneben kommen auch Verarbeiter oder weitere Inverkehrbringer in Betracht (zum Beispiel wenn die Nennung der Vertriebswege und die konkrete Form der Abgabe für eine effektive und genaue Verbraucherinformation von Relevanz ist). 12Die Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittelunternehmer hat die Verbraucher genau und effektiv zu unterrichten. 13Das bedeutet, dass alle potentiell betroffenen Verbraucher unverzüglich die notwendigen Informationen erhalten sollen. 14Eine effektive und genaue Unterrichtung der Verbraucher setzt in der Regel voraus, dass der Lebensmittelunternehmer eine Pressemitteilung veröffentlicht und den Abnehmern einen Aushang zur Verfügung stellt. 15Pressemitteilung und Aushang müssen alle für die Verbraucher wichtigen Informationen enthalten. 16Auf die Information des Lebensmittelunternehmers ist behördlicherseits durch Einstellung der Pressemitteilung auf www.lebensmittelwarnung.de hinzuweisen. 17Der Lebensmittelunternehmer hat zu diesem Zweck die Pressemitteilung den Behörden zur Verfügung zu stellen.

2.5.1 Genauigkeit

1Der Lebensmittelunternehmer muss die Verbraucher „genau“ informieren. 2Zu den erforderlichen Bestandteilen einer Pressemitteilung gehören eine genaue Beschreibung und ein Farbfoto des Lebensmittels, Informationen zu den Vertriebswegen, Informationen zur von dem Lebensmittel ausgehenden Gefahr sowie den möglichen Auswirkungen bei Verzehr des Lebensmittels (vergleiche Anlage 1 „Muster Pressemitteilung/Aushang Lebensmittelunternehmer“). 3Hierfür sollen die Textbausteine des Robert Koch-Instituts (RKI) verwendet werden (vergleiche Anlage 2 „Textbausteine des Robert Koch-Instituts“). 4Soweit kein Textbaustein des RKI vorliegt, sind die möglichen Auswirkungen der Gefahr zu beschreiben.

2.5.2 Effektivität

1Der Lebensmittelunternehmer muss die Verbraucher „effektiv“ über den Grund für die Rücknahme informieren. 2Die Information ist umso effektiver, je mehr Verbraucher durch sie erreicht werden. 3Die Pressemitteilung ist vom Lebensmittelunternehmer an die im Vertriebsgebiet des Lebensmittels relevanten Medien (Zeitungen, TV, Hörfunk) sowie Nachrichtenagenturen (zum Beispiel dpa) zu versenden. 4Das Versenden ausschließlich an Nachrichtenagenturen ist grundsätzlich nicht ausreichend. 5Geeignete aktuelle Presseverteiler sind bei den Pressestellen der jeweiligen Behörden verfügbar und dem Lebensmittelunternehmer bei Bedarf zur Verfügung zu stellen. 6Diese entbinden die zuständigen Behörden jedoch nicht von der Pflicht, die im konkreten Fall im Vertriebsgebiet relevanten Medien zu ermitteln. 7Die veröffentlichte Pressemitteilung sowie ein Übermittlungsnachweis an die Medien sind zu verlangen. 8Sofern der Lebensmittelunternehmer über regelmäßig genutzte Kanäle an die Verbraucher herantritt (zum Beispiel Homepage, Newsletter, Social Media wie Facebook oder Twitter), hat er die Information der Öffentlichkeit auch über diese Kanäle zu verbreiten. 9Bezüglich des Inhalts gilt das zum Mindestinhalt der Pressemitteilung Ausgeführte entsprechend. 10Die Darstellung muss an einer für die Verbraucher gut wahrnehmbaren Stelle erfolgen. 

2.5.3 Ausnahme: Andere ausreichende Maßnahmen

1Eine Information der Öffentlichkeit ist dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 178/2002 zu Folge nicht erforderlich, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus ausreichen. 2Beispielhaft soll auf zwei Fallkonstellationen näher eingegangen werden:
Gaststätten: Bei einem Vor-Ort-Verzehr genügt in der Regel eine Rücknahme, um die Gefahrenlage für die Zukunft zu beseitigen.
Cash&Carry-Märkte (Selbstbedienungsgroßmärkte), Fernabsatz (Internethandel): Eine Information der Öffentlichkeit kann im Einzelfall entbehrlich sein, wenn ausnahmslos alle Abnehmer namentlich bekannt sind und unverzüglich über die Rücknahme informiert werden können. Die Darlegungslast hierfür trägt der Lebensmittelunternehmer. Hierzu stellt der Lebensmittelunternehmer der zuständigen Behörde die Rückverfolgbarkeitsdaten und Nachweise der Abnehmerinformation zur Verfügung. In Zweifelsfällen ist eine Information der Öffentlichkeit erforderlich.

2.6 Aushang durch den Einzelhandel

1Der Einzelhandel trägt gemäß Art. 19 Abs. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 zur Lebensmittelsicherheit dadurch bei, dass er unter anderem an den Maßnahmen der Erzeuger, Verarbeiter, Hersteller beziehungsweise der zuständigen Behörde mitarbeitet. 2Diese „Mitarbeit“ umfasst unter anderem die Pflicht des vom Rückruf konkret betroffenen Einzelhandels, Aushänge zu Rückrufen von Lieferanten in seinen Filialen anzubringen und die Ware aus dem Verkauf zu nehmen. 3Der Aushang hat in der Regel für mindestens zwei Wochen an einer für die Kunden gut sichtbaren Stelle (zum Beispiel am Regal oder im Wartebereich der Kassen) und in einer gut wahrnehmbaren Gestaltung zu erfolgen. 4Der Aushang hat die wesentlichen Bestandteile der Information der Öffentlichkeit zu enthalten (Name des Produkts, Farbfoto, Nettofüllmenge, Charge beziehungsweise Losnummer, MHD beziehungsweise Verbrauchsdatum, gegebenenfalls Identitätskennzeichen, sonstige aus Verbrauchersicht zweckdienliche Identifikationsangaben, genauer Grund für den Rückruf, genaue Angabe möglicher Folgen eines Verzehrs des gesundheitsgefährdenden Lebensmittels; vergleiche „Muster Pressemitteilung/Aushang Lebensmittelunternehmer“).

2.7 Einstellung der Pressemitteilung auf www.lebensmittelwarnung.de

1Pressemitteilungen von bayerischen Lebensmittelunternehmern zur Information der Öffentlichkeit über gesundheitsgefährdende Lebensmittel werden vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) als behördlicher Hinweis auf den Rückruf des Lebensmittelunternehmers in der Regel unverzüglich auf www.lebensmittelwarnung.de eingestellt. 2Die für den jeweiligen Lebensmittelunternehmer zuständige Behörde (Kreisverwaltungsbehörde oder KBLV) beziehungsweise bei behördlicher Information, die für die Veröffentlichung zuständige Behörde, nimmt bezüglich der Einstellung einer Information der Öffentlichkeit auf www.lebensmittelwarnung.de frühzeitig Kontakt zum LGL auf (Schnellwarnkontaktstelle, schnellwarnungen@lgl.bayern.de), um einen reibungsfreien Ablauf zu gewährleisten.

2.8 Information der Öffentlichkeit durch die Behörde

2.8.1 Subsidiarität

1Die Information durch den Lebensmittelunternehmer ist vorrangig gegenüber der Information durch die Behörde. 2Eine behördliche Information ist nur in den Fällen zulässig, in denen eine Information durch den Lebensmittelunternehmer nicht ebenso effektiv wäre (§ 40 Abs. 2 Satz 1 LFGB). 3Die für den jeweiligen Lebensmittelunternehmer zuständige Behörde (Kreisverwaltungsbehörde oder KBLV) ermittelt, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine behördliche Warnung vorliegen (siehe oben). 4Ist dies der Fall, nimmt sie frühestmöglich Kontakt mit dem Unternehmer auf und weist ihn auf seine Pflichten nach Art. 19 der VO (EG) Nr. 178/2002 sowie die Folgen bei Nichterfüllung (Information der Öffentlichkeit durch die im Einzelfall je nach Verbreitungsgrad zuständige Behörde, etwaige strafrechtliche Konsequenzen, vergleiche § 59 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c LFGB) hin. 5Dem Betrieb ist durch die zuständige Behörde grundsätzlich unverzüglich (vorab mündlich mit schriftlicher Bestätigung) gemäß Art. 138 Abs. 2 Buchst. g VO (EU) 2017/625 ein öffentlicher Rückruf anzuordnen. 6Sofern der Unternehmer nicht zu einer eigenen Warnung bereit ist, informiert die zuständige Kreisverwaltungsbehörde die für die behördliche Information zuständige Behörde. 7Diese führt dann unverzüglich die Anhörung nach § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB durch (vergleiche Anlage 3 „Muster Anhörungsschreiben“). 8Die im Rahmen der Anhörung zu setzende Frist für die Erfüllung der unternehmerischen Pflichten ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwere der drohenden Gefahr, zu bemessen. 9Generell ist im Bereich der Gefahrenabwehr bei gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln eine möglichst kurze Frist anzustreben.

2.8.2 Zuständigkeit für die behördliche Information der Öffentlichkeit

1Die Zuständigkeit für die behördliche Information der Öffentlichkeit nach Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 und § 40 LFGB folgt aus den §§ 6 und 9 GesVSV und aus Art. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2Sofern die KBLV für ein Lebensmittelunternehmen nach § 9 GesVSV zuständig ist, ist sie auch zuständig für die Information der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GesVSV). 3Im Übrigen gilt folgende Aufteilung: Zuständig für die Information der Öffentlichkeit sind die Kreisverwaltungsbehörden, bei kreisübergreifenden Angelegenheiten die Regierungen, bei regierungsbezirksübergreifenden Angelegenheiten das StMUV (§ 6 Abs. 1 GesVSV).