MoPrR
Text gilt ab: 01.08.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2030

4. Übrige Verlagerungen

4.1 Anspruchsentstehung und Fälligkeit

1In den Fällen von Verlagerungen im Sinne des Konzepts Behördenverlagerungen Bayern 2030 2. Stufe entsteht der Anspruch auf die Mobilitätsprämie am 1. August 2021 sofern der Dienstantritt an der Dienststelle am Zielort im Zeitraum vom 15. Januar 2020 bis 1. August 2021 erfolgte. 2Im Übrigen entsteht der Anspruch auf Mobilitätsprämie mit dem Tag des Dienstantritts an der Dienststelle am Zielort. 3Nr. 3.1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

4.2 Zuständigkeit

1Die Entscheidung über die Gewährung der Mobilitätsprämie sowie gegebenenfalls ihr Widerruf oder ihre vertragliche Rückforderung einschließlich der Festsetzung der Erstattung obliegt der Behörde, die für eine Versetzung der Bediensteten zuständig ist. 2Nr. 3.2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.