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MoPrR
Text gilt ab: 01.08.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2030

3. Kettenverlagerung von kritischer Infrastruktur in den Bereichen IT und TK

3.1 Anspruchsentstehung und Fälligkeit

1In den Fällen der Kettenverlagerung von kritischer Infrastruktur in den Bereichen IT und TK entsteht der Anspruch auf die Mobilitätsprämie mit dem Tag, an dem die positive Entscheidung des Staatsministeriums im Hinblick auf die Gewährung der Mobilitätsprämie für die Kettenverlagerung dem Grunde nach und der Dienstantritt an der Dienststelle am Zielort der Kettenverlagerung vorliegen. 2Dabei kommt es auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Dienstantritts an. 3Fällig wird die Mobilitätsprämie mit den Bezügen für Beamtinnen und Beamte oder mit dem Entgelt bei Tarifbeschäftigten für den vierten Kalendermonat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Anspruch entstanden ist. 4Wird die Mobilitätsprämie nach dem Tag der Fälligkeit bezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

3.2 Zuständigkeit

1Die Entscheidung über die Gewährung der Mobilitätsprämie dem Grunde nach obliegt in Fällen einer Kettenverlagerung von kritischer Infrastruktur in den Bereichen IT und TK nach Nr. 1.3 dem Staatsministerium. 2Hierfür ist von der für den jeweils betroffenen Geschäftsbereich zuständigen obersten Dienstbehörde ein begründeter Antrag beim Staatsministerium zu stellen. 3Die Begründung dieses Antrags muss insbesondere in der Vorlage eines schlüssigen und detaillierten Verlagerungskonzeptes mit folgenden Mindestinhalt bestehen:
a)
Datum Verlagerungsbeschluss,
b)
Zielort,
c)
die zu verlagernden Aufgaben,
d)
die von der Verlagerung betroffene Anzahl an Arbeitsplätzen (Personalsoll),
e)
Zeitplan,
f)
Darlegung, welche Bereiche der IT oder TK verlagert werden und inwieweit deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen hervorrufen würde.
4Nach einer positiven Entscheidung des Staatsministeriums nach Satz 1 obliegt die Entscheidung über die Gewährung der Mobilitätsprämie sowie gegebenenfalls ihr Widerruf oder ihre vertragliche Rückforderung einschließlich der Festsetzung der Erstattung im jeweiligen Einzelfall der Behörde, die für eine Versetzung der Bediensteten zuständig ist. 5Bei integrierten Zahlfällen ordnet sie auch die Zahlung an, bei nichtintegrierten Fällen das Landesamt für Finanzen. 6Für die Auszahlung der Mobilitätsprämie und die Abwicklung von Rückzahlungen ist das Landesamt für Finanzen zuständig.