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MoPrR
Text gilt ab: 01.08.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2030

8. Ermessen

1Subjektive Ansprüche der Bediensteten werden durch Nr. 4.10 der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2015/2016 – DBestHG 2015/2016 – (in folgenden Haushaltsjahren die entsprechende Vorschrift) nicht begründet, so dass es sich im Außenverhältnis Dienstherr/Bedienstete formal um eine Ermessensentscheidung handelt. 2Für die Bediensteten, die die genannten Leistungsvoraussetzungen erfüllen, ergibt sich jedoch ein Rechtsanspruch mittelbar über den allgemeinen Gleichheitssatz. 3Umgekehrt wird bei einem Widerruf oder einer Rückforderung aus der Rückzahlungsvereinbarung in aller Regel das Ermessen dahin auszuüben sein, dass von einem Widerruf oder einer Rückforderung – weder dem Grunde noch der Höhe nach – nicht abgesehen werden kann, wenn kein Fall der Nr. 7.2 erfüllt ist.