Inhalt

MoPrR
Text gilt ab: 01.08.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2030

7. Rückzahlung der Mobilitätsprämie

7.1 

1Der Anspruch auf die Mobilitätsprämie hängt von Umständen in einem in der Zukunft liegenden Zeitraum ab. 2Daher müssen Vorkehrungen für den Fall getroffen werden, dass der ursprünglich anzunehmende anspruchsbegründende Sachverhalt doch nicht eingetreten ist. 3Für die Konstellation, dass die Zuteilung, die anfangs auf Dauer angelegt war, vor Ablauf von drei Jahren wieder beendet wird, ist bei Beamten und Beamtinnen im Bescheid über die Gewährung der Mobilitätsprämie zwingend ein Widerrufsvorbehalt gemäß der Anlage 1 vorzusehen. 4Der Widerruf selbst richtet sich nach Art. 49 BayVwVfG, Erstattung und Verzinsung nach Art. 49a BayVwVfG. 5Mit den Tarifbeschäftigten ist einzelvertraglich für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Zuteilung eine entsprechende Rückzahlung gemäß der Anlage 2 zu vereinbaren.

7.2 

Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit soll ein Widerruf oder eine Rückforderung aus der Rückzahlungsvereinbarung in folgenden Fällen nicht stattfinden:
a)
1Die im Widerrufsvorbehalt oder in der Rückzahlungsvereinbarung genannte Beendigung erfolgt aufgrund einer Versetzung in den Ruhestand, wegen Erreichens der Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt oder wegen Dienstunfähigkeit oder aufgrund einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 1 Buchstabe a oder § 33 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 TV-L. 2Das gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegte Ausscheiden aus dem Dienst aufgrund von Alter oder Invalidität führt also nicht zum Verlust der Mobilitätsprämie. 3Anders ist es allerdings dann, wenn Beamte und Beamtinnen auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden oder Tarifbeschäftigte eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen; denn in diesem Fall ist das Ausscheiden aus dem Dienst nicht zwingend.
b)
1Die im Widerrufsvorbehalt oder in der Rückzahlungsvereinbarung genannte Beendigung erfolgt im überwiegenden dienstlichen Interesse. 2Damit werden die Fälle abgedeckt, in denen die Beendigung der Zuteilung zum Zielort im Wesentlichen dem Freistaat Bayern zuzurechnen ist.
c)
1Die im Widerrufsvorbehalt oder in der Rückzahlungsvereinbarung genannte Beendigung erfolgt nach Ablauf von drei Jahren nach Zuteilung an die verlagerte Dienststelle am Zielort, auch wenn die Zuteilung zuerst nur vorübergehend, z.B. zum Zweck der Erprobung einer dauerhaften Zuteilung, war. 2Es reicht aus, wenn die Zuteilung zum Zeitpunkt der Beendigung dauerhaften Charakter hat. Gleiches gilt für die Zeiten einer zunächst befristeten Beschäftigung am Zielort. 4Damit werden alle Bediensteten, die faktisch drei Jahre der verlagerten Dienststelle am Zielort angehört haben und deren Beschäftigung dort jedenfalls zuletzt auf Dauer angelegt war, gleich behandelt. 5Ein – sachlich gerechtfertigter – Unterschied ergibt sich nur im Hinblick auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung und damit die Fälligkeit der Mobilitätsprämie.
d)
1Die vollständige oder teilweise Rückforderung entspricht nicht der Billigkeit. 2Bei der Entscheidung über die Billigkeit können die Grundsätze über das Absehen aus Billigkeitsgründen bei der Rückforderung von überzahlten Bezügen/Versorgungsleis-tungen herangezogen werden. 3Ein Wegfall der Bereicherung kommt nicht in Betracht, da der Bedienstete/die Bedienstete aufgrund des Widerrufsvorbehalts/der Rückzahlungsvereinbarung in jedem Fall bösgläubig ist.