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MoPrR
Text gilt ab: 01.08.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2030

5. Verfahren

1Die Mobilitätsprämie wird von Amts wegen gewährt (siehe Nr. 3.2 Satz 1 und 2 und Nr. 4.2 Satz 1). 2Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung der Mobilitätsprämie zusammen mit den laufenden Bezügen für Beamtinnen und Beamte oder Entgeltzahlungen für Tarifbeschäftigte des jeweiligen Kalendermonats. 3Die Mobilitätsprämie ist nicht Bestandteil der Besoldung oder des Entgelts. 4Sie ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen, soweit nichts anderes bestimmt ist. 5Die Mobilitätsprämie ist bei Haushaltsstelle Kap. 13 03 Tit. 443 06 zu verbuchen.