Inhalt

MoPrR
Text gilt ab: 01.08.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2030

1. Leistungsvoraussetzungen

1.1 

Beamten und Beamtinnen sowie Tarifbeschäftigten (Bediensteten) des Freistaates Bayern wird eine Mobilitätsprämie unter folgenden, kumulativ geltenden Voraussetzungen gewährt:
a)
1Ihre bisherige Dienststelle wird ganz oder teilweise im Rahmen der „Heimatstrategie“ verlagert. 2Bei einer teilweisen Verlagerung kommt es nicht darauf an, dass der konkrete Dienstposten verlagert wird. 3Unter Verlagerungen im Sinne der Heimatstrategie versteht man Verlagerungen im Sinne der Konzepte „Regionalisierung von Verwaltung – Behördenverlagerungen 2015“ und „Strukturkonzept – Chancen im ganzen Land“ sowie „Behördenverlagerungen Bayern 2030 2. Stufe“.
b)
1Sie wechseln im Zuge dessen auf Dauer von ihrem bisherigen Dienstort an den im Rahmen der Heimatstrategie vorgesehen Zielort oder an den Dienstort einer im Rahmen der Heimatstrategie neu geschaffenen Dienststelle. 2Ein Wechsel auf Dauer liegt vor, wenn die Zuteilung weder befristet noch bedingt ausgesprochen wird noch lediglich vorübergehenden Charakter hat. 3Ein Wechsel im Rahmen eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses steht einem Wechsel auf Dauer gleich, wenn das befristete in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übergeht. 4Zielort im Rahmen der Heimatstrategie ist dabei der in den Konzepten nach Buchst. a Satz 3 genannte Zielort.

1.2 

Folgende Bedienstete können demnach keine Mobilitätsprämie erhalten:
a)
Bedienstete, die ihren Dienstort an einen der neuen Zielorte verlegen, deren Dienststelle aber nicht von Verlagerungen im Sinne der Heimatstrategie betroffen ist,
b)
Bedienstete, die einer zu verlagernden Dienststelle angehören, jedoch an einen anderen als den im Rahmen der Heimatstrategie vorgesehenen Zielort wechseln, es sei denn, es handelt sich um den Dienstort einer im Rahmen der Heimatstrategie neu geschaffenen Dienststelle oder um eine vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) im Rahmen des Antragsverfahrens nach Nr. 3.2 genehmigte Ausnahme für eine Kettenverlagerung im systemkritischen Bereich nach Nr. 1.3,
c)
Bedienstete, die für eine Verwendung an einer im Rahmen der Heimatstrategie verlagerten oder neu geschaffenen Dienststelle am Zielort neu eingestellt werden,
d)
Bedienstete, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen oder sich im Vorbereitungsdienst befinden,
e)
1Bedienstete, die an den Zielort wechseln, wenn die Verlagerung bereits abgeschlossen ist. 2Die Verlagerung ist bei Verlagerungsprojekten der Konzepte „Regionalisierung von Verwaltung – Behördenverlagerungen 2015“ und „Strukturkonzept – Chancen im ganzen Land“ abgeschlossen, wenn das im jeweiligen Konzept vorgesehene Personalsoll erstmalig erreicht ist, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2025. 3Bei Verlagerungsprojekten des Konzepts „Behördenverlagerungen Bayern 2030 2. Stufe“ ist die Verlagerung abgeschlossen, wenn das im Konzept vorgesehene Personalsoll erstmalig erreicht ist, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2030. 4Bei einer Kettenverlagerung von kritischer Infrastruktur in den Bereichen Informationstechnik (IT) und Telekommunikation (TK) ist die Verlagerung abgeschlossen, wenn das dem Staatsministerium im Rahmen des Antragsverfahrens nach Nr. 3.2 mitgeteilte Personalsoll erstmalig erreicht ist, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2030.

1.3 

1Vom Erfordernis des Wechsels an den im Rahmen der Heimatstrategie vorgesehenen Zielort oder an den Dienstort einer im Rahmen der Heimatstrategie neu geschaffenen Dienststelle kann das Staatsministerium auf Antrag der für den jeweiligen Geschäftsbereich zuständigen obersten Dienstbehörde bei einer Kettenverlagerung von kritischer Infrastruktur in den Bereichen IT und TK Ausnahmen vorsehen. 2Eine Kettenverlagerung ist gegeben, wenn zur Realisierung der Verlagerung der im Rahmen der Heimatstrategie vorgesehenen Projekte die Verlagerung weiterer Arbeitsplätze derselben Dienststelle ganz oder teilweise erforderlich ist und im Zuge dessen mindestens zehn Arbeitsplätze an einen anderen als den im Rahmen der Heimatstrategie vorgesehenen Zielort oder Dienstort verlagert werden und dies zumindest mittelbar im Hinblick auf die Stärkung des ländlichen Raums erfolgt. 3Eine Ausnahme nach Satz 1 ist je Verlagerung im Sinne der Heimatstrategie lediglich für eine Kettenverlagerung zulässig. 4Kritische Infrastruktur in den Bereichen IT und TK nach Satz 1 liegt vor, wenn Bereiche der IT oder TK mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen der jeweiligen Geschäftsbereiche ganz oder teilweise verlagert werden, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden. 5Eine Verlagerung erfolgt zumindest mittelbar im Hinblick auf die Stärkung des ländlichen Raums, wenn die zugrundeliegende Verlagerung nach Nr. 1.1 Buchst. a in den ländlichen Raum erfolgt und die Kettenverlagerung zur erfolgreichen Umsetzung der zugrundeliegenden Verlagerung nach Nr. 1.1 Buchst. a beiträgt. 6Ländlicher Raum ist dabei das im Landesentwicklungsprogramm Bayern in seiner zum Zeitpunkt des Verlagerungsbeschlusses der zugrundeliegenden Verlagerung nach Nr. 1.1 Buchst. a gültigen Form als ländlicher Raum festgelegte Gebiet.