Inhalt

Text gilt ab: 15.03.2017

4.   Schutz der Rechte der Bediensteten

Einführung und Nutzung des Zeitmanagementsystems dürfen schutzwürdige Belange der Bediensteten nicht beeinträchtigen. Dem Recht der Bediensteten auf informationelle Selbstbestimmung wird Rechnung getragen, indem jede Verwendung der erfassten Daten über die in Nrn. 2 und 3 genannten Zwecke hinaus ausgeschlossen ist. Schutzrechte nach dem Bayerischen Beamtengesetz, dem Bayerischen Datenschutzgesetz und anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.