Inhalt

Text gilt ab: 17.10.2016

4. Verhaltens- und Leistungskontrolle

4.1 

1Mit dem IHV werden keine Persönlichkeits- oder Leistungsprofile der einzelnen Beschäftigten erstellt. 2Das IHV sowie die darin enthaltenen Daten und Auswertungslisten dürfen nicht als Mittel der individuellen Verhaltens- und Leistungskontrolle eingesetzt werden. 3Satz 2 gilt nicht bei Bestehen eines konkreten Verdachts auf einen dienst-, arbeits-, datenschutz- oder strafrechtlichen Verstoß, sowie bei Begehung einer Ordnungswidrigkeit. 4Die zuständige Personalvertretung wird von der Durchführung der in Satz 3 genannten Maßnahme vorab in Kenntnis gesetzt, sofern dies nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit die Verfolgung des Verstoßes erheblich erschweren oder unmöglich machen kann. 5Der zuständigen Personalvertretung ist das Ergebnis der Auswertung mitzuteilen, sofern der betroffene Beschäftigte nicht widerspricht.

4.2 

Ein Verstoß gegen Nr. 4.1 ist eine Verletzung dienstlicher Pflichten.