Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2005

3. Datensatz und Datenaustausch

3.1

Soweit personenbezogene Daten erfasst werden, werden als Grundlage die Daten der Personalakten herangezogen.

3.2

Personaldaten dürfen nur für Zwecke der Personalbewirtschaftung, Personalbedarfsberechnung sowie der Berechnung der Gerichtsvollzieherentschädigung erfasst und verarbeitet werden.

3.3

Die für die Erfassung, Speicherung und Auswertung zulässigen Personaldaten sind in der jeweils gültigen Fassung der als Anlage1 beigefügten Verfahrensbeschreibung für das Justizverwaltungsportal zur datenschutzrechtlichen Freigabe nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) abschließend aufgeführt.

3.4

Datenübermittlung an Behörden und Stellen außerhalb der Justiz findet nicht statt.

1 [Amtl. Anm.:] Von der Veröffentlichung der Anlagen wurde abgesehen.