Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2005

6. Rechte der Personalvertretungen

6.1 

Die Hauptpersonalvertretungen haben jederzeit das Recht auf Auskunft und Information in allen das System betreffenden Fragen, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben nach Art. 75a Abs. 1 und Art. 76 Abs. 2 Nr. 5 BayPVG erforderlich ist. Hiervon unberührt bleiben entsprechende Rechte der Personalvertretungen bei den Anwendungsbehörden in deren Zuständigkeitsbereich.

6.2 

Die Hauptpersonalvertretungen haben jederzeit ein Auskunfts- und Einsichtsrecht in alle das Justizverwaltungsportal betreffende Unterlagen.

6.3 

Im Übrigen sind den Hauptpersonalvertretungen die mit dem Verwaltungsportal gewonnenen Auswertungen zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (Art. 69 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).