Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2005

5. Schutz der Rechte der Beschäftigten

5.1 

Einführung und Nutzung des Justizverwaltungsportals dürfen schutzwürdige Belange der Beschäftigten nicht beeinträchtigen. Dem Recht der Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung wird Rechnung getragen, indem jede Verwendung der erfassten Daten über die in Nr. 2 genannten Zwecke hinaus ausgeschlossen ist. Schutzrechte nach dem Bayerischen Datenschutzgesetz und anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

5.2 

Die personenbezogenen Daten im Justizverwaltungsportal dienen ausschließlich der Personalbewirtschaftung, Personalbedarfsberechnung und Berechnung der Gerichtsvollzieherentschädigung. Die Löschung erfolgt, wenn die Speicherung für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens aber fünf Jahren nach dem Abschluss des Personalakts des Beschäftigten (Art. 100g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BayBG).