Inhalt

Text gilt ab: 18.10.2019

8. Rechte der Personalvertretungen

8.1 

Die Hauptpersonalvertretungen haben jederzeit das Recht auf Auskunft und Information in allen den Einsatz der eGov-Suite Bayern betreffenden Fragen, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Hiervon unberührt bleiben entsprechende Rechte der Personalvertretungen bei den Anwendungsbehörden in deren Zuständigkeitsbereich.

8.2 

Die Hauptpersonalvertretungen haben jederzeit ein Auskunfts- und Einsichtsrecht in alle das System betreffenden Unterlagen, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

8.3 

Die Hauptpersonalvertretungen werden auf Anfrage jederzeit über die Planungen bzw. den aktuellen Stand des Einführungsprojektes informiert.

8.4 

Die einführenden Behörden haben die jeweils zuständigen Personalvertretungen rechtzeitig und umfassend zu informieren. Die zuständigen Personalvertretungen erhalten jederzeit Gelegenheit, sich von der Einhaltung der Regelungen dieser Dienstvereinbarung zu überzeugen. So sind z. B. Auswertungen im Sinne von Nr. 5 den Personalvertretungen der auswertenden Behörde im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Verlangen zu übermitteln.