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Text gilt ab: 15.04.2019

C.   Beratende Aufgaben des erweiterten IT-Rats

Dem IT-Rat werden gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 4 BayRiStAG beratende Aufgaben übertragen. Damit soll insbesondere bereits im Vorfeld der im Einzelfall nach Art. 28 oder Art. 29 BayRiStAG und Art. 75a oder 76 Abs. 2 Nr. 3 BayPVG durchzuführenden Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsverfahren ein Informationsaustausch mit der obersten Dienstbehörde in Angelegenheiten mit IT-Bezug stattfinden. Die genannten Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte bleiben davon unberührt.
Dem IT-Rat gehören zur Wahrnehmung der beratenden Aufgaben zusätzlich zu den in Abschnitt B Nr. 7 genannten Mitgliedern an:
a)
ein weiterer Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz,
b)
ein Vertreter des Hauptpersonalrats bei dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz,
c)
ein Vertreter des Hauptstaatsanwaltsrats.