Inhalt

IKTSRBek
Text gilt ab: 01.02.2023

2.   Veröffentlichung und Fortschreibung

1Die in Nrn. 1.1 und 1.2 genannten Standards und Richtlinien werden vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat fortgeschrieben (mit Ausnahme von BayITR-01 und BayITR-07) und vom Bayerischen Staatsministerium für Digitales im Bayerischen Behördennetz in der Datenbank Bayern.Recht in der dann jeweils geltenden Fassung bekannt gemacht.
2Die in Nr. 1.3 genannten Richtlinien für die IKT-Sicherheit werden vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit den weiteren Staatsministerien und der Staatskanzlei fortgeschrieben und im Bayerischen Behördennetz in der Datenbank Bayern.Recht in der dann jeweils geltenden Fassung bekannt gemacht.