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OrgaBek
Text gilt ab: 01.10.2020

3.   Zuständigkeit

Es sind zuständig

3.1  

die Organisationsberater beim Oberlandesgericht München federführend für das Oberste Landesgericht im Benehmen mit den Organisationsberatern bei den Oberlandesgerichten Bamberg und Nürnberg, sofern die dortigen Standorte des Obersten Landesgerichts betroffen sind;

3.2  

die Organisationsberater bei den Oberlandesgerichten für das Oberlandesgericht und die nachgeordneten Gerichte;

3.3  

die Organisationsberater bei den Generalstaatsanwaltschaften für die Generalstaatsanwaltschaft und die nachgeordneten Staatsanwaltschaften;

3.4  

die Organisationsberater bei den Oberlandesgerichten und den Generalstaatsanwaltschaften landesweit für Projekte, die von geschäftsbereichsübergreifender Bedeutung sind.