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OrgaBek
Text gilt ab: 01.10.2020

8.   Geschäftsführung

8.1  

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften erteilen den Organisationsberatern die für ihre Tätigkeit erforderlichen Auskünfte, gewähren ihnen Zugang zu ihren Einrichtungen und unterstützen ihre Arbeit.

8.2  

1Über das Ergebnis ihrer Tätigkeit berichten die Organisationsberater dem Auftraggeber; ist Auftraggeber das Staatsministerium der Justiz (Nr. 7.4), so erhält der Dienstvorgesetzte des Organisationsberaters einen Abdruck des Berichts. 2Der Auftraggeber veranlasst das Notwendige und informiert die Organisationsberater über Art und Umfang der Umsetzung ihrer Vorschläge sowie gegebenenfalls über die Gründe, die einer Umsetzung entgegenstehen.

8.3  

Sind Organisationsberater auf Anforderung (Nr. 7.2 Satz 2, Nr. 7.3) tätig geworden, so berichten sie über das Ergebnis ihrer Tätigkeit auch unmittelbar dem Leiter der betreffenden Dienststelle.

8.4  

Die Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwälte berichten im Rahmen der Dienstbesprechungen (Nr. 4.3) dem Staatsministerium der Justiz über wesentliche Erkenntnisse, die sie aus der Tätigkeit ihrer Organisationsberater gewonnen haben und die auch behördenübergreifend von Bedeutung sein können.