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OrgaBek
Text gilt ab: 01.10.2020

7.   Aufgaben

7.1  

Den Organisationsberatern obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

7.1.1  

Planung und Durchführung von Organisationsuntersuchungen zur Aufbau-, Ablauf- und Prozessoptimierung;

7.1.2  

Beratung bei der Verbesserung und Standardisierung von Arbeitsabläufen;

7.1.3  

Initiierung und Begleitung von Veränderungsprozessen;

7.1.4  

Erstellung von Prozessanalysen und Entwicklung von Sollprozessen im Vorfeld und bei der Durchführung von Neuorganisationen sowie im Zusammenhang mit der Einführung von arbeitsplatzunterstützender Technik (z. B. IT-Lösungen);

7.1.5  

Beratung bei der Optimierung und Weiterentwicklung justizspezifischer IT-Lösungen in organisatorischer Hinsicht;

7.1.6  

Unterstützung bei der Planung und Durchführung von Projekten mit organisatorischen Auswirkungen;

7.1.7  

Erhebungen im Rahmen der Personalbedarfsberechnung (PEBB§Y);

7.1.8  

Vergleichsanalysen, Auswertungen und Controlling auf der Grundlage der Personalbedarfsberechnung, vorhandener Personalführungs- und -steuerungsinstrumente sowie statistischer Erhebungen;

7.1.9  

Moderation und Mitwirkung bei der Schulung der Führungskompetenzen im nichtrichterlichen Bereich;

7.1.10  

Mitwirkung bei Geschäftsprüfungen;

7.1.11  

Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Mitarbeiterbefragungen;

7.1.12  

Qualitätsmanagement;

7.1.13  

Unterstützung bei der Planung, Einrichtung und Evaluierung von Serviceeinheiten.

7.2  

1Die Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwälte weisen den zuständigen Organisationsberatern (Nr. 3) die Geschäfte zu. 2Die Leiter der nachgeordneten Gerichte und Staatsanwaltschaften können bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder bei dem Generalstaatsanwalt Organisationsberater zur Erbringung von Beratungsleistungen anfordern.

7.3  

Der Präsident des Obersten Landesgerichts kann beim Präsidenten des Oberlandesgerichts München Organisationsberater zur Erbringung von Beratungsleistungen anfordern.

7.4  

Das Staatsministerium der Justiz kann nach Abstimmung mit den Präsidenten der Oberlandesgerichte und den Generalstaatsanwälten den Organisationsberatern Aufträge erteilen.