Inhalt

PatenBek
Text gilt ab: 24.09.2018

3.   Verfahren

3.1  

Die Personensorgeberechtigten sollen von der Wohnsitzgemeinde auf die Möglichkeit der Übernahme der Ehrenpatenschaft hingewiesen werden.

3.2  

Der Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft ist von den Personensorgeberechtigten unter Nutzung des Antragsformulars in der Anlage innerhalb eines Jahres nach der Geburt der Mehrlinge zu stellen.

3.3  

1Der von der Wohnsitzgemeinde bestätigte Antrag ist bei der Staatskanzlei einzureichen. 2Die Wohnsitzgemeinde bestätigt das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen. 3Dazu sind ihr zusammen mit dem Antrag Kopien der Geburtsurkunden oder der beglaubigten Ausdrucke aus dem Geburtenregister vorzulegen. 4Die Staatskanzlei entscheidet über den Antrag und zahlt die Zuwendung aus. 5Die Auszahlung erfolgt ausschließlich unbar auf ein im Antrag angegebenes Konto der Personensorgeberechtigten.

3.4  

1Die vom Ministerpräsidenten unterzeichneten Urkunden über die Ehrenpatenschaft werden vom Bürgermeister der jeweiligen Wohnsitzgemeinde ausgehändigt. 2Der Ministerpräsident kann sich im Einzelfall die Aushändigung selbst vorbehalten.