Text gilt ab: 01.04.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1132-I

Richtlinien für die Vergabe des Bayerischen Sportpreises

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 12. März 2021, Az. H3-5973-1-11

(BayMBl. Nr. 238)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über die Richtlinien für die Vergabe des Bayerischen Sportpreises vom 12. März 2021 (BayMBl. Nr. 238)

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erlässt im Einvernehmen mit der Bayerischen Staatskanzlei und dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat folgende Richtlinien:

1. Zielsetzung, Grundlagen

1Der Bayerische Sportpreis wird von der Staatsregierung für herausragende Verdienste und beispielhafte Initiativen im Bereich des Sports vergeben, die in besonderer Weise die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft sichtbar machen. 2Er zielt darauf ab, zur Weiterführung solcher Aktivitäten anzuspornen und die Sportentwicklung ideenreich mitzugestalten. 3Als Preisträger kommen Personen, Organisationen und Institutionen in Betracht, die sich um den Sport im Freistaat Bayern oder in der Bundesrepublik Deutschland besonders verdient gemacht haben. 4Hierbei werden Verdienste in der ganzen Breite des Sports in die Würdigung eingeschlossen.

2. Preisvergabe, Aushändigung

1Der Ministerpräsident vergibt den Bayerischen Sportpreis aufgrund der Empfehlungen der Jury und händigt ihn aus. 2Die Vergabe des Bayerischen Sportpreises erfolgt grundsätzlich jährlich. 3Der Bayerische Sportpreis besteht aus einer Urkunde, einer Preisfigur, einer Anstecknadel sowie einem Preisgeld.

3. Jury, Jurymitgliedschaft

3.1 

1Beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird eine Jury für den Bayerischen Sportpreis gebildet, die aus fachkundigen Persönlichkeiten vorzugsweise aus dem Bereich des Sports, der Wirtschaft, der Medien und der Wissenschaft sowie der Staatskanzlei und dem Bayerischen Landessportbeirat besteht. 2Dabei sollen der Bayerische Landes-Sportverband e. V., der Bayerische Sportschützenbund e. V. und der Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Bayern e. V. je einen Vertreter entsenden. 3Den Vorsitz führt der Staatsminister des Innern, für Sport und Integration, im Falle seiner Verhinderung ein Vertreter. 4Die Mitglieder werden vom Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren berufen. 5Wiederberufung ist zulässig.

3.2 

1Die Mitglieder sind unabhängig und an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. 2Sie bewahren Stillschweigen über Inhalt und Ergebnis der Beratungen. 3Von der Beschlussfassung sind die Mitglieder ausgeschlossen, wenn ein naher Angehöriger oder die Organisation, die sie repräsentieren, von der Beschlussfassung unmittelbar betroffen sind. 4Sie dürfen während ihrer Amtszeit als Jurymitglied nicht selbst mit dem Bayerischen Sportpreis ausgezeichnet werden.

3.3 

1Die Mitgliedschaft in der Jury des Bayerischen Sportpreises ist ehrenamtlich. 2Die Teilnahme an Sitzungen der Jury ist grundsätzlich persönlich wahrzunehmen. 3Mitglieder, die an einer Sitzungsteilnahme verhindert sind, können sich ausnahmsweise von einer von ihnen benannten Person vertreten lassen. 4Vertretungen haben kein Stimmrecht, ausgenommen hiervon ist die Vertretung des Vorsitzenden. 5Die Vertretung muss der Geschäftsstelle vor der Jurysitzung angezeigt werden und gilt nur für die folgende Sitzung. 6Die Mitglieder und deren Vertretungen erhalten kein Sitzungsgeld. 7Ihnen werden auf Antrag Reisekosten nach Maßgabe der für einen Beamten der BesGr A 16 geltenden Vorschriften erstattet.

4. Verfahren, Jurysitzung

4.1 

1Die Jury entscheidet über die Empfehlungen der Preisträger und Preisträgerinnen und der Kategorien im Rahmen einer Sitzung. 2Die Sitzungen der Jury werden von ihrem Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen. 3Sie sind nicht öffentlich. 4Über die Sitzungen werden vertrauliche Niederschriften angefertigt, in denen Ort und Tag der Sitzung, die anwesenden Mitglieder und die gefassten Beschlüsse anzugeben sind.

4.2 

1Vorschläge der Mitglieder der Jury sollen dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration spätestens sechs Wochen vor der Sitzung der Jury vorliegen, in der sie behandelt werden. 2Anregungen von dritter Seite gelten als Vorschläge, wenn sie von einem Mitglied der Jury aufgegriffen werden.

4.3 

1Die Jury beurteilt die eingegangenen Vorschläge und beschließt ihre Empfehlungen über die jeweiligen Preisträger und die Benennung der Kategorien. 2Zugleich beschließt die Jury ihre Empfehlungen über eine angemessene Dotierung der Preisgelder nach Maßgabe der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel. 3Dabei kann sie festlegen, dass Preisgelder ausschließlich zweckgebunden zur Fortführung der ausgezeichneten sportlichen Aktivitäten zu verwenden sind.

4.4 

1Die Jury ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder sein Vertreter. 4Jurymitglieder können sich der Stimme enthalten. 5Im Falle der Nr. 3.2 Satz 3 müssen sie sich der Stimme enthalten. 6Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden.

4.5 

1Der Vorsitzende der Jury übermittelt die Empfehlungen dem Ministerpräsidenten zur Entscheidung. 2Nr. 5.3 bleibt unberührt.

5. Preisträger, Kategorien

5.1 

1Die Preisvergabe erfolgt in Kategorien, die von der Jury benannt werden. 2Gewürdigt werden können insbesondere
a)
Persönlichkeiten, die sich durch sportliche Höchstleistungen um unvergessene Erinnerungen verdient gemacht haben (Sportmomente für die Ewigkeit),
b)
Persönlichkeiten, die sich aufgrund ihrer herausragenden sportlichen Karriere um den Sport in Bayern verdient gemacht haben und anderen als Vorbild dienen (Herausragende Bayerische Sportkarriere),
c)
Persönlichkeiten, die neben sportlichen Höchstleistungen auch auf einem anderen Gebiet Herausragendes geleistet haben (Hochleistungssportler/in plus),
d)
Innovationen im Sport als Auszeichnung für zukunftsweisende Neuentwicklungen im Dienste des Sports (Innovation im Sport),
e)
herausragende Nachwuchssportler und Nachwuchssportlerinnen als Ansporn und Unterstützung für jugendliche Hoffnungsträger (Herausragende/r Nachwuchssportler/in),
f)
Persönlichkeiten oder Organisationen, die sich durch vorbildliche Fördermaßnahmen um den Sport verdient gemacht haben (Herausragende Förderung des Sports),
g)
Persönlichkeiten, die trotz eklatanter persönlicher Nachteile herausragendes Sportliches geleistet haben und damit als Vorbild dienen (Jetzt-erst-recht-Preis),
h)
Persönlichkeiten oder Organisationen für besondere sachliche, informative und faire Berichterstattung zum Sport in den Medien (Herausragende Präsentation des Sports),
i)
Persönlichkeiten oder Organisationen, die sich im oder um den Sport in nachhaltiger und herausragender Weise verdient gemacht haben (Sportliches Lebenswerk),
j)
Persönlichkeiten, die sich aufgrund ihrer Leistung als besondere Sympathieträger um den Sport in Bayern verdient gemacht haben (Botschafter/in des Bayerischen Sports).
3Die Jury legt die Anzahl der Kategorien und die Preisträger fest. 4Die Preisvergabe soll in nicht mehr als acht Kategorien erfolgen. 5Auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis soll geachtet werden.

5.2 

Auf Empfehlung der Jury können Sonderpreise vergeben werden.

5.3 

Der Ministerpräsident kann außerhalb der Empfehlungen der Jury den „Persönlichen Preis des Bayerischen Ministerpräsidenten“ vergeben.

6. Geschäftsstelle des Bayerischen Sportpreises

Beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die das Verfahren zur Vergabe des Bayerischen Sportpreises abwickelt und die Verleihungsveranstaltung des Bayerischen Sportpreises federführend organisiert.

7. Schlussbestimmungen

7.1 

Gegen Empfehlungen und Entscheidungen bei der Vergabe des Bayerischen Sportpreises ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

7.2 

1Der Staatsminister des Innern, für Sport und Integration entscheidet in Zweifelsfragen bei Auslegung und Anwendung dieser Richtlinien. 2Er kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinien zulassen, nicht jedoch zu Nr. 3.3 Satz 1, 6 und 7 und Nr. 4.3 Satz 2 und 3.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

8.1 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

8.2 

Mit Ablauf des 31. März 2021 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über Richtlinien für die Vergabe des Bayerischen Sportpreises vom 12. Oktober 2017 (AllMBl. S. 509) außer Kraft.

Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor