Text gilt ab: 30.09.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

2. Verfahren

2.1 Vorschlag

2.1.1 

1Vorschlagsberechtigt sind die Wohlfahrts- und Behindertenverbände, die Sozialleistungsträger, die Träger von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die Kommunen und jede Bürgerin beziehungsweise jeder Bürger. 2Der Vorschlag für die Ehrung ist bei der Gemeinde, in der die zu ehrende Person lebt (Wohnsitzgemeinde), einzureichen. 3Formblätter für den Vorschlag sind bei allen Gemeinden, Landratsämtern und Regierungen erhältlich.

2.1.2 

1Bei Vorschlägen der Wohlfahrts- und Behindertenverbände, der Sozialleistungsträger, der Träger von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe und der Kommunen bestätigt die Wohnsitzgemeinde, dass ihr keine Erkenntnisse vorliegen, die der Ehrung entgegenstehen. 2Bei Vorschlägen einzelner Bürgerinnen beziehungsweise Bürger bestätigt die Wohnsitzgemeinde, dass die Voraussetzungen für die Ehrung nach dieser Bekanntmachung vorliegen, oder begründet, weshalb sie die Voraussetzungen als nicht erfüllt ansieht.

2.1.3 

Der Vorschlag zur Ehrung der Pflegeperson soll spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Tod des gepflegten Menschen mit Behinderung bei der Wohnsitzgemeinde eingehen.

2.1.4 

Die Gemeinde übermittelt den geprüften Vorschlag mit ihrer Bestätigung der zuständigen Regierung (bei kreisangehörigen Gemeinden über das Landratsamt).

2.2 Entscheidung

Die zuständige Regierung leitet den Vorschlag dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales mit ihrer Stellungnahme zur Entscheidung zu und dieses bereitet die Ausstellung der Dank- und Ehrenurkunde vor.

2.3 Ehrung

1Die Dank- und Ehrenurkunde wird durch die Staatsministerin oder den Staatsminister für Familie, Arbeit und Soziales unterzeichnet. 2Die Pflegemedaille und die Dank- und Ehrenurkunde werden durch die Staatsministerin oder den Staatsminister, durch eine oder einen von ihr bzw. ihm Beauftragte oder Beauftragten oder nach besonderer Vereinbarung durch eine andere Person, zum Beispiel die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde, überreicht.

2.4 Auskünfte

Nähere Auskünfte über die Ehrung für besondere Verdienste um pflegebedürftige Menschen mit Behinderung erteilen die Regierungen.