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MinNebRiL
Text gilt ab: 01.01.2022
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1102-F

Richtlinien zur Durchführung der Art. 3a und 3b des Bayerischen Ministergesetzes
(Ministergesetz-Nebenvergütungs-Richtlinien – MinNebRiL)

Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 5. Februar 2019, Az. B II 2 - G31/18-1

(BayMBl. Nr. 54)

Zitiervorschlag: Ministergesetz-Nebenvergütungs-Richtlinien (MinNebRiL) vom 5. Februar 2019 (BayMBl. Nr. 54), die durch Bekanntmachung vom 7. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 924) geändert worden ist

Auf Grund des Art. 23 Abs. 1 des Bayerischen Ministergesetzes (BayMinG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 1102-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Richtlinien:

1.   Zugehörigkeit zu Gesellschaftsorganen und jährlicher Bericht hierüber an den Bayerischen Landtag

1.1   Mitgliedschaft in privaten Erwerbsgesellschaften

1Mitglieder der Staatsregierung dürfen während ihrer Amtsdauer dem Aufsichtsrat, dem Vorstand oder einem ähnlichen Organ einer privaten Erwerbsgesellschaft nur angehören, wenn der überwiegende Einfluss des Staates insbesondere durch seine Mehrheit am Grundkapital oder durch sein Stimmrecht oder durch die rechtlichen oder organisatorischen Verhältnisse sichergestellt ist (Art. 3a Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Ministergesetzes – BayMinG). 2Staatsminister und Staatssekretäre haben derartige Nebentätigkeiten nach § 3 Abs. 6 Satz 1 und § 5 Satz 3 der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung (StRGO) dem Ministerpräsidenten mindestens einmal jährlich anzuzeigen. 3Ferner sind die Leitlinien der Bayerischen Staatsregierung für die Tätigkeit staatlicher Vertreter in Aufsichtsgremien in der Fassung vom 26. Juni 2001 zu beachten. 4Ist zweifelhaft, ob der überwiegende Einfluss des Staates sichergestellt ist, ist das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) zu hören.

1.2   Bericht nach Art. 3a Abs. 2 BayMinG

1Die Mitglieder der Staatsregierung berichten dem Staatsministerium jährlich jeweils bis zum 30. September über ihre Mitgliedschaft im Aufsichtsrat, Vorstand oder einem ähnlichen Organ einer privaten Erwerbsgesellschaft während des vorherigen Kalenderjahres. 2Das Staatsministerium erstellt nach diesen Mitteilungen den jährlichen Bericht nach Art. 3a Abs. 2 BayMinG und leitet ihn dem Landtag als gesonderte Beilage zur Haushaltsrechnung zu.

2.   Ablieferungspflicht für Nebenvergütungen

2.1   Vergütungsbegriff

1Der Vergütungsbegriff ist in Art. 3b Abs. 1 Satz 3 BayMinG definiert. 2Sachbezüge sind mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe anzusetzen. 3Zur Vergütung zählen auch Sitzungsgelder. 4Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang als Vergütung zu behandeln. 5Vergütungen oder Teile von Vergütungen, die als Ersatz für Aufwendungen gewährt werden, verbleiben den Mitgliedern der Staatsregierung in voller Höhe, soweit es sich nicht um pauschalierte Aufwandsentschädigungen handelt.

2.2   Ablieferung

2.2.1   Abführungspflicht

a)
1Nach Art. 3b Abs. 1 Satz 1 BayMinG sind alle mit dem Amtsverhältnis zusammenhängenden Vergütungen für Nebentätigkeiten in Organen einer privaten Erwerbsgesellschaft und für entsprechende Nebentätigkeiten bei öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmen, die von Mitgliedern der Staatsregierung ausgeübt werden, an die Landesstiftung und an die Forschungsstiftung zu gleichen Teilen abzuführen. 2Dieser Ablieferungspflicht unterliegen ferner Vergütungen für Nebentätigkeiten bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, auch soweit die Tätigkeit nicht mit dem Amtsverhältnis im Zusammenhang steht. 3Ebenfalls abzuliefern sind Honorare aus schriftstellerischer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Amtsverhältnis. 4Ferner sind auch Vergütungen aus Beiratstätigkeiten von Mitgliedern der Staatsregierung in Gesellschaften, bei denen der überwiegende Einfluss nicht bei der öffentlichen Hand liegt, abzuführen.
b)
1Soweit Mitglieder der Staatsregierung zulässig ein öffentliches Ehrenamt bekleiden (Art. 3 Abs. 2 BayMinG), unterliegt die hierfür gewährte Entschädigung nicht der Ablieferungspflicht. 2In Anlehnung an das Beamtenrecht bestimmt sich der Begriff des öffentlichen Ehrenamtes nach den zu Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBG ergangenen Ausführungsbestimmungen. 3Danach gilt beispielsweise die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung als öffentliches Ehrenamt. 4Ebenso werden von der Ablieferungspflicht nicht erfasst Entschädigungen und Aufwandsentschädigungen für die Tätigkeit als Mitglied des Landtags und des Bundesrats, da es sich hierbei um Tätigkeiten für Verfassungsorgane handelt.
c)
Vergütungen für rein private Tätigkeiten – beispielsweise Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen Betrieb, private schriftstellerische Tätigkeit, die nicht im Zusammenhang mit dem Amtsverhältnis steht – unterliegen nicht der Ablieferungspflicht.
d)
1Die Abführungspflicht für Nebenvergütungen besteht nach Art. 3b Abs. 3 BayMinG auch für ehemalige Mitglieder der Staatsregierung, solange eine bei Beendigung des Amtsverhältnisses ausgeübte Nebentätigkeit über diesen Zeitpunkt hinaus andauert. 2Dies gilt auch für Fälle einer wiederholten Bestellung, Verlängerung der Amtsdauer oder Wiederwahl.

2.2.2   Abzug von Aufwendungen

1Gesondert erstattete Aufwendungen sind gemäß Art. 3b Abs. 1 Satz 2 BayMinG nicht abzuliefern. 2Danach gelten nicht als ablieferungspflichtige Vergütungen:
a)
Ersatz von Fahrkosten;
b)
Tage- und Übernachtungsgelder
aa)
bis zur Höhe des festen Betrags, den die Reisekostenvorschriften für Beamte für den vollen Kalendertag einschließlich Übernachtung vorsehen (derzeit 40 €);
bb)
bei Nachweis höherer Mehraufwendungen sind die gewährten Tage- und Übernachtungsgelder in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen abzugsfähig;
cc)
ein Vorwegabzug von der ablieferungspflichtigen Vergütung ist nur zulässig, wenn die Beträge als Tage- und Übernachtungsgelder bezeichnet sind und damit ausdrücklich als Auslagenersatz gewährt werden;
dd)
wenn nur ein Sitzungsgeld gewährt ist, ist ein Vorwegabzug nicht möglich, da Sitzungsgelder zur ablieferungspflichtigen Vergütung rechnen (Nr. 2.1);
c)
die für die erhaltene Vergütung vereinnahmte Umsatzsteuer;
d)
der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird. 2Der Begriff „sonstige bare Auslagen“ ist eng auszulegen und erfasst nur solche Auslagen, die nicht mit dem Tage- und Übernachtungsgeld abgegolten werden, beispielsweise Fernsprechgebühren, Portogebühren.
3Soweit Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstanden sind, nicht gesondert erstattet wurden, sind sie bei der Festsetzung des abzuliefernden Betrags abzuziehen. 4Abzugsfähige Aufwendungen sind beispielsweise Fahrkosten, Reisekosten, Umsatzsteuern und Aufwendungen für mitarbeitende Kräfte.

3.   Steuerliche Behandlung

1Die Mitglieder der Staatsregierung üben ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat oder in einem ähnlichen Organ einer Erwerbsgesellschaft einkommensteuerrechtlich selbstständig aus. 2Ob diese Tätigkeit auch umsatzsteuerrechtlich selbstständig ausgeübt wird, hängt insbesondere von der Art der Vergütung ab.

3.1   Umsatzsteuer

1Die Tätigkeit eines Mitglieds der Staatsregierung in einem Aufsichtsrat oder in Ausschüssen, die der Aufsichtsrat nach § 107 Abs. 3 des Aktiengesetzes bestellt hat, oder als Mitglied von anderen Gremien, die nicht der Ausübung, sondern der Kontrolle der Geschäftsführung einer juristischen Person oder Personenvereinigung dienen, ist keine selbstständige unternehmerische Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), wenn das Mitglied des Aufsichtsrats oder sonstigen Kontrollgremiums aufgrund einer Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt. 2Eine Festvergütung liegt insbesondere bei pauschalen Zahlungen vor. 3Eine variable Vergütung liegt z. B. bei nach dem Aufwand bemessenen Entschädigungen sowie bei teilnahmeabhängigen Sitzungsgeldern vor. 4Besteht die Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds sowohl aus festen als auch variablen Bestandteilen, ist es grundsätzlich selbstständig tätig, wenn die variablen Bestandteile im Kalenderjahr mindestens 10 % der gesamten Vergütung (einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen) betragen, wobei Reisekostenerstattungen weder als Fest- noch als variable Vergütung gelten. 5Liegt nach dieser Prüfung eine variable, grundsätzlich umsatzsteuerbare Vergütung vor und gehört das Mitglied aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Bayerischen Staatsregierung dem Aufsichtsrat an und besteht eine Abführungspflicht für die Aufsichtsratsvergütung, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Tätigkeit als nichtselbstständig im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG beurteilt und daher nicht der Umsatzsteuer unterworfen wird.

3.1.1  

1Hat der Gesamtumsatz eines Unternehmers im Sinne des Umsatzsteuergesetzes – ermittelt nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG in Verbindung mit § 19 Abs. 3 UStG – zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 € nicht überstiegen und wird er im laufenden Kalenderjahr 50 000 € voraussichtlich nicht übersteigen, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben (Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG). 2Unternehmer, deren Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird, können keinen Vorsteuerabzug geltend machen. 3Außerdem sind sie nicht berechtigt, Umsatzsteuer in Rechnungen oder Gutschriften gesondert auszuweisen.

3.1.2  

1Auf Antrag können Kleinunternehmer auf die Anwendung der in Ziffer 3.1.1 Satz 1 genannten Regelung verzichten. 2Sie werden dann für mindestens fünf Jahre so behandelt wie solche Unternehmer, deren Gesamtumsatz zuzüglich Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 € überstiegen hat (§ 19 Abs. 2 UStG). 3Für sie gilt die sogenannte Regelbesteuerung (Nr. 3.1.3).

3.1.3  

Für nicht unter die Kleinunternehmerregelung (Nr. 3.1.1) fallende Unternehmer greift die Regelbesteuerung:
a)
1Die Umsatzsteuer beträgt derzeit 19 % des Entgelts ohne Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 UStG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 UStG). 2Mitglieder der Staatsregierung, die der Regelbesteuerung unterliegen, können die für ihre Leistungen geschuldete Umsatzsteuer den Leistungsempfängern gesondert in Rechnung stellen (§ 14 Abs. 1 UStG) und haben das Recht auf Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 UStG).
b)
Die abzuführende Umsatzsteuer muss bereits während des Jahres angemeldet und an das Finanzamt abgeführt werden, und zwar
aa)
monatlich bis zum 10. des folgenden oder bei Dauerfristverlängerung des übernächsten Monats, wenn die abzuführende Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 7 500 € betragen hat,
bb)
vierteljährlich zum 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar oder bei Dauerfristverlängerung jeweils zum 10. des darauffolgenden Monats, wenn die abzuführende Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 7 500 € betragen hat.
c)
Hat die abzuführende Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr aber nicht mehr als 1 000 € betragen, so kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.
d)
Unabhängig von den Voranmeldungen ist auf jeden Fall eine Umsatzsteuerjahreserklärung nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres abzugeben.

3.2   Einkommensteuer

a)
1Einkommensteuerrechtlich ist eine Tätigkeit in einem Aufsichtsrat oder in einem ähnlichen Gremium dem Bereich der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und eine schriftstellerische Tätigkeit dem Bereich der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen. 2Eine Erklärungspflicht besteht auch dann, wenn die Vergütungen von der sie zahlenden Stelle unmittelbar an die Staatsoberkasse zugunsten der Landesstiftung und der Forschungsstiftung überwiesen werden.
b)
Die Einkünfte sind der Gewinn, der regelmäßig durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben ermittelt wird (§ 4 Abs. 3, § 11 EStG).
c)
Die an die Staatsoberkasse Bayern abzuführenden Beträge können im Jahr der Vereinnahmung wie durchlaufende Posten von den Bruttoeinnahmen gekürzt werden, so dass für diese Beträge insoweit keine Einkommensteuer anfällt.

3.3   Forderungsabtretung

1Vorstehende Regelungen für die Einkommensteuer und Umsatzsteuer gelten auch dann, wenn der Anspruch auf die abzuführende Vergütung vom Mitglied der Staatsregierung von vornherein an den Freistaat Bayern abgetreten wird (Forderungsabtretung). 2Hierbei gilt die Vergütung beim Mitglied der Staatsregierung in dem Zeitpunkt als vereinnahmt, in dem der Betrag bei der Staatsoberkasse Bayern eingeht.

4.   Berechnung und Abführung der Vergütungen

4.1  

1Die Mitglieder der Staatsregierung berechnen den Ablieferungsbetrag unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen selbst. 2Die Vergütung soll abgeliefert werden, sobald sie dem Mitglied der Staatsregierung zugeflossen ist.

4.2  

1Die Mitglieder der Staatsregierung können die Unternehmen, für die sie Nebentätigkeiten wahrnehmen, auch beauftragen, die ablieferungspflichtige Vergütung unmittelbar an die Staatsoberkasse Bayern zu überweisen. 2Wegen der Zahlungsbedingungen wird auf Nr. 5 Bezug genommen.

4.3  

1Die Mitglieder der Staatsregierung können ihre Forderungen gegenüber den betreffenden Unternehmen auch an den Freistaat Bayern abtreten mit der Auflage, dass der abzuliefernde Betrag je zur Hälfte an die Landesstiftung und an die Forschungsstiftung abzuführen ist. 2Die Abtretungserklärung, die den abzuliefernden Betrag zu enthalten hat, ist dem jeweiligen Ressort zuzuleiten, das als Anordnungsstelle die Annahmeanordnung erstellt und diese der Staatsoberkasse Bayern in Landshut zur weiteren Veranlassung übermittelt. 3Eine Durchschrift der Abtretungserklärung soll dem Unternehmen zugeleitet werden mit der Bitte, bei Einzahlung auf ein Konto der Staatsoberkasse Bayern die persönliche Verwahrbuchungsstelle als Verwendungszweck für das Mitglied der Staatsregierung anzugeben. 4Im Übrigen gelten die Zahlungsbedingungen in Nr. 5. 5Wegen der steuerrechtlichen Fragen, die sich bei einer Forderungsabtretung ergeben, wird auf Nr. 3.3 Bezug genommen.

5.   Zahlungsbedingungen

5.1  

Ablieferungspflichtige Vergütungen, mit Ausnahme der Umsatzsteuer, sind – auch soweit es sich um unmittelbare Zahlungen durch Unternehmen sowie um eigene Vorauszahlungen handelt – an die Staatsoberkasse Bayern unter Angabe der persönlichen Verwahrbuchungsstelle als Verwendungszweck und Angabe des Zeitraums der Vergütung auf eines der folgenden Konten zu überweisen:
a)
Bayer. Landesbank:
IBAN DE75 7005 0000 0001 1903 15
BIC BYLADEMM,
b)
HypoVereinsbank Landshut:
IBAN DE65 7432 0073 0000 8011 19
BIC HYVEDEMM433,
c)
Postbank München:
IBAN DE56 7001 0080 0001 7088 09
BIC PBNKDEFF.

5.2  

1Für jedes Kabinettsmitglied wird zur Abführung von Nebentätigkeitsvergütungen bei der Staatsoberkasse Bayern eine persönliche Verwahrbuchungsstelle eingerichtet. 2Bei der Staatsoberkasse Bayern eingegangene Vergütungen werden nach Ablauf des Kalendervierteljahres je zur Hälfte unter Angabe des Kabinettsmitglieds an die Landesstiftung oder die Forschungsstiftung abgeführt.

5.3  

1Nach Ablauf des Kalenderjahres erhält jedes Kabinettsmitglied von der Staatsoberkasse Bayern einen Kontoauszug, aus dem die eingezahlten Vergütungen ersichtlich sind. 2Dieser Kontoauszug dient als Nachweis für die abgeführten Vergütungen.

6.   Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 14. Februar 2019 in Kraft.

Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder