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Text gilt ab: 01.01.2022

3.   Steuerliche Behandlung

1Die Mitglieder der Staatsregierung üben ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat oder in einem ähnlichen Organ einer Erwerbsgesellschaft einkommensteuerrechtlich selbstständig aus. 2Ob diese Tätigkeit auch umsatzsteuerrechtlich selbstständig ausgeübt wird, hängt insbesondere von der Art der Vergütung ab.

3.1   Umsatzsteuer

1Die Tätigkeit eines Mitglieds der Staatsregierung in einem Aufsichtsrat oder in Ausschüssen, die der Aufsichtsrat nach § 107 Abs. 3 des Aktiengesetzes bestellt hat, oder als Mitglied von anderen Gremien, die nicht der Ausübung, sondern der Kontrolle der Geschäftsführung einer juristischen Person oder Personenvereinigung dienen, ist keine selbstständige unternehmerische Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), wenn das Mitglied des Aufsichtsrats oder sonstigen Kontrollgremiums aufgrund einer Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt. 2Eine Festvergütung liegt insbesondere bei pauschalen Zahlungen vor. 3Eine variable Vergütung liegt z. B. bei nach dem Aufwand bemessenen Entschädigungen sowie bei teilnahmeabhängigen Sitzungsgeldern vor. 4Besteht die Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds sowohl aus festen als auch variablen Bestandteilen, ist es grundsätzlich selbstständig tätig, wenn die variablen Bestandteile im Kalenderjahr mindestens 10 % der gesamten Vergütung (einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen) betragen, wobei Reisekostenerstattungen weder als Fest- noch als variable Vergütung gelten. 5Liegt nach dieser Prüfung eine variable, grundsätzlich umsatzsteuerbare Vergütung vor und gehört das Mitglied aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Bayerischen Staatsregierung dem Aufsichtsrat an und besteht eine Abführungspflicht für die Aufsichtsratsvergütung, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Tätigkeit als nichtselbstständig im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG beurteilt und daher nicht der Umsatzsteuer unterworfen wird.

3.1.1  

1Hat der Gesamtumsatz eines Unternehmers im Sinne des Umsatzsteuergesetzes – ermittelt nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG in Verbindung mit § 19 Abs. 3 UStG – zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 € nicht überstiegen und wird er im laufenden Kalenderjahr 50 000 € voraussichtlich nicht übersteigen, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben (Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG). 2Unternehmer, deren Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird, können keinen Vorsteuerabzug geltend machen. 3Außerdem sind sie nicht berechtigt, Umsatzsteuer in Rechnungen oder Gutschriften gesondert auszuweisen.

3.1.2  

1Auf Antrag können Kleinunternehmer auf die Anwendung der in Ziffer 3.1.1 Satz 1 genannten Regelung verzichten. 2Sie werden dann für mindestens fünf Jahre so behandelt wie solche Unternehmer, deren Gesamtumsatz zuzüglich Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 € überstiegen hat (§ 19 Abs. 2 UStG). 3Für sie gilt die sogenannte Regelbesteuerung (Nr. 3.1.3).

3.1.3  

Für nicht unter die Kleinunternehmerregelung (Nr. 3.1.1) fallende Unternehmer greift die Regelbesteuerung:
a)
1Die Umsatzsteuer beträgt derzeit 19 % des Entgelts ohne Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 UStG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 UStG). 2Mitglieder der Staatsregierung, die der Regelbesteuerung unterliegen, können die für ihre Leistungen geschuldete Umsatzsteuer den Leistungsempfängern gesondert in Rechnung stellen (§ 14 Abs. 1 UStG) und haben das Recht auf Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 UStG).
b)
Die abzuführende Umsatzsteuer muss bereits während des Jahres angemeldet und an das Finanzamt abgeführt werden, und zwar
aa)
monatlich bis zum 10. des folgenden oder bei Dauerfristverlängerung des übernächsten Monats, wenn die abzuführende Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 7 500 € betragen hat,
bb)
vierteljährlich zum 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar oder bei Dauerfristverlängerung jeweils zum 10. des darauffolgenden Monats, wenn die abzuführende Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 7 500 € betragen hat.
c)
Hat die abzuführende Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr aber nicht mehr als 1 000 € betragen, so kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.
d)
Unabhängig von den Voranmeldungen ist auf jeden Fall eine Umsatzsteuerjahreserklärung nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres abzugeben.

3.2   Einkommensteuer

a)
1Einkommensteuerrechtlich ist eine Tätigkeit in einem Aufsichtsrat oder in einem ähnlichen Gremium dem Bereich der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und eine schriftstellerische Tätigkeit dem Bereich der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen. 2Eine Erklärungspflicht besteht auch dann, wenn die Vergütungen von der sie zahlenden Stelle unmittelbar an die Staatsoberkasse zugunsten der Landesstiftung und der Forschungsstiftung überwiesen werden.
b)
Die Einkünfte sind der Gewinn, der regelmäßig durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben ermittelt wird (§ 4 Abs. 3, § 11 EStG).
c)
Die an die Staatsoberkasse Bayern abzuführenden Beträge können im Jahr der Vereinnahmung wie durchlaufende Posten von den Bruttoeinnahmen gekürzt werden, so dass für diese Beträge insoweit keine Einkommensteuer anfällt.

3.3   Forderungsabtretung

1Vorstehende Regelungen für die Einkommensteuer und Umsatzsteuer gelten auch dann, wenn der Anspruch auf die abzuführende Vergütung vom Mitglied der Staatsregierung von vornherein an den Freistaat Bayern abgetreten wird (Forderungsabtretung). 2Hierbei gilt die Vergütung beim Mitglied der Staatsregierung in dem Zeitpunkt als vereinnahmt, in dem der Betrag bei der Staatsoberkasse Bayern eingeht.