Inhalt

MinNebRiL
Text gilt ab: 01.01.2022

2.   Ablieferungspflicht für Nebenvergütungen

2.1   Vergütungsbegriff

1Der Vergütungsbegriff ist in Art. 3b Abs. 1 Satz 3 BayMinG definiert. 2Sachbezüge sind mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe anzusetzen. 3Zur Vergütung zählen auch Sitzungsgelder. 4Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang als Vergütung zu behandeln. 5Vergütungen oder Teile von Vergütungen, die als Ersatz für Aufwendungen gewährt werden, verbleiben den Mitgliedern der Staatsregierung in voller Höhe, soweit es sich nicht um pauschalierte Aufwandsentschädigungen handelt.

2.2   Ablieferung

2.2.1   Abführungspflicht

a)
1Nach Art. 3b Abs. 1 Satz 1 BayMinG sind alle mit dem Amtsverhältnis zusammenhängenden Vergütungen für Nebentätigkeiten in Organen einer privaten Erwerbsgesellschaft und für entsprechende Nebentätigkeiten bei öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmen, die von Mitgliedern der Staatsregierung ausgeübt werden, an die Landesstiftung und an die Forschungsstiftung zu gleichen Teilen abzuführen. 2Dieser Ablieferungspflicht unterliegen ferner Vergütungen für Nebentätigkeiten bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, auch soweit die Tätigkeit nicht mit dem Amtsverhältnis im Zusammenhang steht. 3Ebenfalls abzuliefern sind Honorare aus schriftstellerischer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Amtsverhältnis. 4Ferner sind auch Vergütungen aus Beiratstätigkeiten von Mitgliedern der Staatsregierung in Gesellschaften, bei denen der überwiegende Einfluss nicht bei der öffentlichen Hand liegt, abzuführen.
b)
1Soweit Mitglieder der Staatsregierung zulässig ein öffentliches Ehrenamt bekleiden (Art. 3 Abs. 2 BayMinG), unterliegt die hierfür gewährte Entschädigung nicht der Ablieferungspflicht. 2In Anlehnung an das Beamtenrecht bestimmt sich der Begriff des öffentlichen Ehrenamtes nach den zu Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBG ergangenen Ausführungsbestimmungen. 3Danach gilt beispielsweise die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung als öffentliches Ehrenamt. 4Ebenso werden von der Ablieferungspflicht nicht erfasst Entschädigungen und Aufwandsentschädigungen für die Tätigkeit als Mitglied des Landtags und des Bundesrats, da es sich hierbei um Tätigkeiten für Verfassungsorgane handelt.
c)
Vergütungen für rein private Tätigkeiten – beispielsweise Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen Betrieb, private schriftstellerische Tätigkeit, die nicht im Zusammenhang mit dem Amtsverhältnis steht – unterliegen nicht der Ablieferungspflicht.
d)
1Die Abführungspflicht für Nebenvergütungen besteht nach Art. 3b Abs. 3 BayMinG auch für ehemalige Mitglieder der Staatsregierung, solange eine bei Beendigung des Amtsverhältnisses ausgeübte Nebentätigkeit über diesen Zeitpunkt hinaus andauert. 2Dies gilt auch für Fälle einer wiederholten Bestellung, Verlängerung der Amtsdauer oder Wiederwahl.

2.2.2   Abzug von Aufwendungen

1Gesondert erstattete Aufwendungen sind gemäß Art. 3b Abs. 1 Satz 2 BayMinG nicht abzuliefern. 2Danach gelten nicht als ablieferungspflichtige Vergütungen:
a)
Ersatz von Fahrkosten;
b)
Tage- und Übernachtungsgelder
aa)
bis zur Höhe des festen Betrags, den die Reisekostenvorschriften für Beamte für den vollen Kalendertag einschließlich Übernachtung vorsehen (derzeit 40 €);
bb)
bei Nachweis höherer Mehraufwendungen sind die gewährten Tage- und Übernachtungsgelder in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen abzugsfähig;
cc)
ein Vorwegabzug von der ablieferungspflichtigen Vergütung ist nur zulässig, wenn die Beträge als Tage- und Übernachtungsgelder bezeichnet sind und damit ausdrücklich als Auslagenersatz gewährt werden;
dd)
wenn nur ein Sitzungsgeld gewährt ist, ist ein Vorwegabzug nicht möglich, da Sitzungsgelder zur ablieferungspflichtigen Vergütung rechnen (Nr. 2.1);
c)
die für die erhaltene Vergütung vereinnahmte Umsatzsteuer;
d)
der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird. 2Der Begriff „sonstige bare Auslagen“ ist eng auszulegen und erfasst nur solche Auslagen, die nicht mit dem Tage- und Übernachtungsgeld abgegolten werden, beispielsweise Fernsprechgebühren, Portogebühren.
3Soweit Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstanden sind, nicht gesondert erstattet wurden, sind sie bei der Festsetzung des abzuliefernden Betrags abzuziehen. 4Abzugsfähige Aufwendungen sind beispielsweise Fahrkosten, Reisekosten, Umsatzsteuern und Aufwendungen für mitarbeitende Kräfte.