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Text gilt ab: 01.01.2022

4.   Berechnung und Abführung der Vergütungen

4.1  

1Die Mitglieder der Staatsregierung berechnen den Ablieferungsbetrag unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen selbst. 2Die Vergütung soll abgeliefert werden, sobald sie dem Mitglied der Staatsregierung zugeflossen ist.

4.2  

1Die Mitglieder der Staatsregierung können die Unternehmen, für die sie Nebentätigkeiten wahrnehmen, auch beauftragen, die ablieferungspflichtige Vergütung unmittelbar an die Staatsoberkasse Bayern zu überweisen. 2Wegen der Zahlungsbedingungen wird auf Nr. 5 Bezug genommen.

4.3  

1Die Mitglieder der Staatsregierung können ihre Forderungen gegenüber den betreffenden Unternehmen auch an den Freistaat Bayern abtreten mit der Auflage, dass der abzuliefernde Betrag je zur Hälfte an die Landesstiftung und an die Forschungsstiftung abzuführen ist. 2Die Abtretungserklärung, die den abzuliefernden Betrag zu enthalten hat, ist dem jeweiligen Ressort zuzuleiten, das als Anordnungsstelle die Annahmeanordnung erstellt und diese der Staatsoberkasse Bayern in Landshut zur weiteren Veranlassung übermittelt. 3Eine Durchschrift der Abtretungserklärung soll dem Unternehmen zugeleitet werden mit der Bitte, bei Einzahlung auf ein Konto der Staatsoberkasse Bayern die persönliche Verwahrbuchungsstelle als Verwendungszweck für das Mitglied der Staatsregierung anzugeben. 4Im Übrigen gelten die Zahlungsbedingungen in Nr. 5. 5Wegen der steuerrechtlichen Fragen, die sich bei einer Forderungsabtretung ergeben, wird auf Nr. 3.3 Bezug genommen.