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Text gilt ab: 01.01.2022

1.   Zugehörigkeit zu Gesellschaftsorganen und jährlicher Bericht hierüber an den Bayerischen Landtag

1.1   Mitgliedschaft in privaten Erwerbsgesellschaften

1Mitglieder der Staatsregierung dürfen während ihrer Amtsdauer dem Aufsichtsrat, dem Vorstand oder einem ähnlichen Organ einer privaten Erwerbsgesellschaft nur angehören, wenn der überwiegende Einfluss des Staates insbesondere durch seine Mehrheit am Grundkapital oder durch sein Stimmrecht oder durch die rechtlichen oder organisatorischen Verhältnisse sichergestellt ist (Art. 3a Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Ministergesetzes – BayMinG). 2Staatsminister und Staatssekretäre haben derartige Nebentätigkeiten nach § 3 Abs. 6 Satz 1 und § 5 Satz 3 der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung (StRGO) dem Ministerpräsidenten mindestens einmal jährlich anzuzeigen. 3Ferner sind die Leitlinien der Bayerischen Staatsregierung für die Tätigkeit staatlicher Vertreter in Aufsichtsgremien in der Fassung vom 26. Juni 2001 zu beachten. 4Ist zweifelhaft, ob der überwiegende Einfluss des Staates sichergestellt ist, ist das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) zu hören.

1.2   Bericht nach Art. 3a Abs. 2 BayMinG

1Die Mitglieder der Staatsregierung berichten dem Staatsministerium jährlich jeweils bis zum 30. September über ihre Mitgliedschaft im Aufsichtsrat, Vorstand oder einem ähnlichen Organ einer privaten Erwerbsgesellschaft während des vorherigen Kalenderjahres. 2Das Staatsministerium erstellt nach diesen Mitteilungen den jährlichen Bericht nach Art. 3a Abs. 2 BayMinG und leitet ihn dem Landtag als gesonderte Beilage zur Haushaltsrechnung zu.