Inhalt

Text gilt ab: 29.08.2007

2. Ergänzende Festlegungen zu Organisation und Betrieb gem. Abschnitt 1 der RABT 2006

2.1 

Verwaltungsbehörden sind für Tunnel im Zuge der Bundesfernstraßen und der Staatsstraßen in staatlicher Verwaltung die jeweils zuständigen Straßenbaubehörden.

2.2 

Die Aufgaben des Tunnelmanagers sollen von der Verwaltungsbehörde selbst wahrgenommen werden.

2.3 

Die Sicherheitsbeauftragten werden für alle Tunnel nach Nr. 2.1 von den Autobahndirektionen (als zentralen Landesbehörden) getrennt nach deren regionalen Zuständigkeitsbereichen ernannt.

2.4 

Die Aufgaben der Untersuchungsstelle sollen von der Verwaltungsbehörde – vom Tunnelmanager funktional unabhängig – wahrgenommen werden.

2.5 

Die Aufgaben der Tunnelüberwachung sollen den Verkehrs- und Betriebszentralen bei den Autobahndirektionen übertragen werden.
Es ist sicherzustellen, dass die durch die RABT 2006 zugewiesenen Aufgaben der Verwaltungsbehörde, des Tunnelmanagers, des Sicherheitsbeauftragten, der Untersuchungsstelle und der Verkehrs- und Betriebszentralen organisatorisch getrennt werden. Die Zuständigkeiten anderer Behörden (z.B. Straßenverkehrsbehörden) sind zu wahren.