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Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

Vierter Teil  
Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen

29.   Abruf von Meldedaten

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Meldedatenverordnung (MeldDV) können die zuständigen Stellen zur Erfüllung ihrer wohnungsbindungsrechtlichen Aufgaben sowie die Bayerische Landesbodenkreditanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Organ staatlicher Wohnungspolitik erforderlich ist, aus dem nach Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BayAGBMG) geschaffenen zentralen Meldedatenbestand bestimmte Meldedaten automatisiert abrufen.

30.   Abgabe von Löschungsbewilligungen und Rangrücktrittserklärungen

30.1  

Für die Abgabe von Löschungsbewilligungen hinsichtlich zugunsten des Freistaats Bayern im Grundbuch eingetragener Wohnungsbesetzungsrechte in Form von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten ist die Immobilien Freistaat Bayern (IMBY) zuständig, vgl. Teil I Nr. 1 Buchst. f der Bekanntmachung über die Vertretung des Freistaats Bayern bei der Freigabe von Grundstücken Dritter von Belastungen mit Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechten und Wiederkaufsrechten (VertFreigBek) vom 26. Februar 2009 (FMBl S. 53).

30.2  

1Bei zugunsten des Freistaats Bayern im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechten im Zusammenhang mit gefördertem Wohnraum ist für die Abgabe entsprechender Löschungsbewilligungen die Ausgangsbehörde zuständig, die die Förderentscheidung getroffen hat, aufgrund der das Grundpfandrecht bestellt wurde. 2Im Sinn einer möglichst überschaubaren Zuständigkeitsregelung und Konzentration von Grundbuchangelegenheiten erfolgt die technische Durchführung der Löschung gleichwohl durch die IMBY. 3Erforderlich ist insoweit lediglich eine Mitteilung der Ausgangsbehörde an die IMBY, dass das entsprechende Grundpfandrecht löschungsreif ist.

30.3  

1Für die Bewilligung des Rangrücktritts von im Zusammenhang mit gefördertem Wohnraum zugunsten des Freistaats Bayern im Grundbuch eingetragener beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten oder Grundpfandrechte gilt Nr. 30.2 entsprechend. 2Erforderlich ist hier eine Mitteilung der Ausgangsbehörde an die IMBY, aus der sich das Einverständnis mit dem Rangrücktritt ergibt.