Inhalt

VV-ModQV-StMUV
Text gilt ab: 01.01.2014

3. Nachweis der Teilnahme

3.1 

1Das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 ModQV wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von den Prüferinnen bzw. Prüfern im Anschluss an die Prüfung mündlich mitgeteilt. 2Die nach Nr. 1.1 Satz 1 zuständige Stelle teilt das Ergebnis der für die Anmeldung gemäß Nr. 1.2 Satz 1 zuständigen Behörde schriftlich mit. 3Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, begründet die nach Nr. 1.1 Satz 1 zuständige Stelle die Entscheidung auf Verlangen gegenüber den Teilnehmerinnen und Teilnehmern schriftlich.

3.2 

1Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 ModQV) wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von der nach Nr. 1.1 Satz 1 zuständigen Stelle innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme übermittelt; die für die Anmeldung gemäß Nr. 1.2 Satz 1 zuständige Behörde wird gleichzeitig informiert. 2Im Fall einer nicht erfolgreichen Teilnahme begründet die nach Nr. 1.1 Satz 1 zuständige Stelle die Entscheidung schriftlich.

3.3 

Bei der modularen Qualifizierung nach einem in der Anlage 2 für anwendbar erklärten Konzept richtet sich die Teilnahme an den Maßnahmen und die Durchführung der Prüfung nach den dortigen Vorschriften.

3.4 

1Das Staatsministerium stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest. 2Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist gemäß Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG eine Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14.